Kunstlehrerin darf den Besuch von Kunstausstellungen nicht von der Steuer absetzen
Die Grenze zwischen beruflich veranlassten Aufwendungen, die als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden können, und privaten Ausgaben, die steuerlich nicht anerkannt werden, ist mitunter gar nicht so einfach festzumachen. So auch im Falle einer Kunstlehrerin, die regelmäßig Kunstausstellungen und Vernissagen besucht hatte. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Februar 2016, Az. 13 K 2981/13) musste nun darüber entscheiden, ob die mit dem Besuch dieser Veranstaltungen verbundenen Ausgaben als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden können.
Oberstudienrätin machte Aufwendungen für den Besuch von Kunstausstellungen anteilig als Werbungskosten geltend
Die Klägerin in dem hier verhandelten Verfahren unterrichtet als Oberstudienrätin an einem Gymnasium das Fach Bildende Kunst. Darüber hinaus war die Klägerin seit einigen Jahren auch als freiberufliche Künstlerin tätig. Mit ihrer freiberuflichen Tätigkeit machte die Klägerin bislang aber nur Verluste, welche wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht steuerlich unberücksichtigt blieben. In ihren dienstlichen Beurteilungen wurde aber vermerkt, dass sich ihr künstlerisches Engagement positiv auf die Gestaltung des Unterrichts auswirke. In den Streitjahren besuchte die Oberstudienrätin mehrere Kunstausstellungen und Vernissagen, bei denen Künstler ihre Werke zur Schau stellten und neue Entwicklungen und Techniken im künstlerischen Bereich präsentiert wurden. Auch wenn die Klägerin teilweise persönliche Einladungen zu den Veranstaltungen erhalten hatten, waren die Veranstaltungen für die Öffentlichkeit frei zugänglich und konnten von jedermann auch ohne Einladung besucht werden.
Die mit dem Besuch der Kunstausstellungen und Vernissagen in Verbindung stehenden Kosten, darunter Beiträge zum Kunstverein, Eintrittsgelder, Fahrtkosten und Parkgebühren machte die Oberstudienrätin in ihrer Steuererklärung jeweils zu 50 % als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzgericht weigerte sich jedoch, die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendung als Werbungskosten anzuerkennen.
Kosten für allgemeine kulturelle Veranstaltungen sind bereits durch das steuerliche Existenzminimum abgegolten
Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab dem Finanzamt recht und wies die Klage der Oberstudienrätin als unbegründet zurück. Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für den Besuch der Vernissagen und Kunstausstellungen als Werbungskosten nicht in Betracht kommt. Dazu führten die Richter aus, dass er sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Kosten um Kosten für allgemeine kulturelle Veranstaltungen und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben handle, welche durch die gesetzlichen Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums bereits abgegolten seien. Eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung der Kosten, die ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen würde, konnten die Richter in diesem Fall nicht sehen. Außerdem würde eine Aufteilung der Kosten in ihre beruflichen bzw. privaten Anteile nicht zuletzt auch daran scheitern, dass es an objektivierbaren Aufteilungskriterien fehlt.
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