Am Wochenende setzt die Verjährung für Steueransprüche aus
Wer freiwillig eine Steuererklärung abgeben will, hat dafür vier Jahre Zeit. Die Frist endet normalerweise immer am letzten Tag des Kalenderjahres. Doch was ist, wenn der 31. Dezember ausgerechnet auf einen Samstag fallen sollte. Mit dieser Frage musste sich jetzt der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 20. Januar 2016, Az. VI R 14/15) auseinandersetzen.
Nicht jeder Steuerpflichtige ist verpflichtet, eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Doch auch wenn keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, kann es sich dennoch lohnen, auf freiwilliger Basis eine Steuererklärung abzugeben, um sich zu viel gezahlte Steuern zurückzuholen und eine Steuererstattung zu erhalten. Man spricht dann von einer sogenannten Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Dazu muss die Steuererklärung innerhalb der Festsetzungsfrist beim Finanzamt eingereicht werden. Die Frist startet mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung und beträgt vier Jahre. Danach verjähren die Ansprüche des Steuerpflichtigen.
Kläger reichte Unterlagen zur Antragsveranlagung erst am 2. Januar ein
In dem vorliegenden Fall beantragte der Kläger, der als Offizier ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hatte, für Jahr 2007 eine Antragsveranlagung. Die erforderlichen Unterlagen gingen beim Finanzamt erst am Montag, den 2. Januar 2012 ein. Das Finanzamt lehnte daraufhin die Durchführung der Antragsveranlagung ab mit der Begründung, dass die Steuererklärung des Klägers erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist am 31. Dezember 2011 eingereicht wurde. Nach erfolglosem Einspruch zog der Offizier vor Gericht. Doch zunächst ohne Erfolg. Das Finanzgericht Thüringen (FG Thüringen, Urteil vom 17. Dezember 2014, Az. 4 K 402/12) wies seine Klage als unbegründet zurück.
Antrag des Klägers auf Antragsveranlagung wurde fristgerecht eingereicht
Doch der Bundesfinanzhof vertrat eine andere Rechtsauffassung als das Finanzgericht und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Der obersten Finanzrichter entschieden, dass der Antrag des Klägers auf Antragsfestsetzung fristgerecht eingereicht wurde. Normalerweise würde die Einkommensteuer mit Ablauf des Jahres 2011 verjähren. Doch in diesem Sonderfall fiel der letzte Tag des Jahres auf einen Samstag.
Die Richter erklärten, dass in einem derartigen Fall die Verjährung der Einkommensteuer nicht mit Ablauf des 31. Dezember, sondern gemäß § 108 Abs. 3 AO erst mit Ablauf des ersten Werktages im neuen Kalenderjahr eintritt. Im Jahr 2012 war dies der 2. Januar 2012. Das hat zur Folge, dass der Kläger entgegen der Einschätzung von Finanzamt und Finanzgericht zur Einkommensteuer zu veranlagen ist. Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs ist auch für die Verjährung im Jahr 2016 erneut von Relevanz. Denn in diesem Jahr fällt der 31. Dezember wieder auf einen Samstag.
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