Elterngeld reduziert die abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen
Unterhaltszahlungen können als außergewöhnliche Belastungen die Steuerbelastung des Unterhaltspflichtigen reduzieren. Allerdings mindern die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers, sofern diese die Summe von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, den als Unterhaltsleistungen abzugsfähigen Betrag. Das Finanzgericht Münster musste sich jetzt mit der Frage auseinandersetzen, inwieweit auch das Elterngeld, das der Unterhaltspflichtige erhält, auf die steuerlich abziehbaren Unterhaltsaufwendungen anzurechnen ist.
Kläger macht Unterhaltsaufwendung als außergewöhnliche Belastungen geltend
Die Höhe des Elterngelds richtet sich eigentlich immer nach dem durchschnittlichen Verdienst des Empfängers vor der Geburt des Kindes. Aber auch Eltern ohne oder mit nur einem geringfügigen Einkommen erhalten zumindest immer den einkommensunabhängigen Sockelbetrag in Höhe von 300 Euro monatlich. In dem hier verhandelten Verfahren stritten der Steuerpflichtige und das Finanzamt nun darüber, ob das gesamte Elterngeld oder nur der den einkommensunabhängigen Sockelbetrag übersteigende Teil des Elterngeldes bei den abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen anzurechnen ist.
Der Kläger in dem vorliegenden Fall musste Unterhalt an seine Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes bezahlen. Diese wiederum erhielt pro Monat zusätzlich Elterngeld in Höhe von rund 650 Euro. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2013 machte der Kläger die Unterhaltszahlung an die Mutter seines Kindes als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG steuerlich geltend. Dabei vertrat der Kläger die Auffassung, dass bei den geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen nur der Elterngeldbetrag, der den Sockelbetrag in Höhe von 300 Euro übersteigt, angerechnet werden darf. Doch das Finanzamt folgte dieser Auffassung nicht und reduzierte die steuerlich abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen um das komplette Elterngeld.
Unterhaltsaufwendungen sind auch um den Sockelbetrag des Elterngelds zu mindern
Das Finanzgericht Münster (FG Münster, Urteil vom 26. November 2015, Az. 3 K 3546/14 E) gab dem Finanzamt recht und wies die Klage als unbegründet zurück. Das Gericht erklärte, dass die als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen auch um den einkommensunabhängigen Sockelbetrag des Elterngelds zu reduzieren sind. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass es sich hierbei um Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts der Kindesmutter bestimmt seien, handele und die deshalb gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG die steuerlich abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen mindern. Auch der Umstand, dass mit dem Elterngeld unterschiedliche familien- und gesellschaftspolitische Zielsetzungen verfolgt werden, ändert nichts daran, dass das Elterngeld insgesamt als Einkünfteersatz ausgestaltet ist. Dies schließt auch den einkommensunabhängigen Sockelbetrag mit ein. Eine Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
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