Umsatzsteuerpflicht bei verbilligter Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer
Wenn ein Unternehmen seinen Mitarbeitern einen Parkplatz zu verbilligten Konditionen überlässt, erbringt es eine der Umsatzsteuer unterliegende steuerbare Leistung. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 14. Januar 2016, Az. V R 63/14) hervor.
Geklagt hatte in dem vorliegenden Fall eine Personengesellschaft, die in einem in der Nähe des Unternehmenssitzes befindlichen Parkhaus Parkplätze für ihre Mitarbeiter angemietet hatte. Auf diese Weise wollte die Gesellschaft einen ungestörten Betriebsablauf sicherstellen. Denn in der näheren Umgebung waren nur wenige öffentliche Parkplätze vorhanden, so dass Angestellte, die von Auswärtsterminen zurückkamen, häufig Probleme hatten, wieder einen Parkplatz zu finden. Außerdem mussten viele Angestellte der Gesellschaft ihre Arbeit mehrmals am Tag unterbrechen, weil sie sich um eine neue Parkberechtigung kümmern mussten, da auf den meisten öffentlichen Parkplätzen maximal zwei Stunden geparkt werden durfte.
Mitarbeiter mussten sich an den Kosten für den Parkplatz beteiligen
Die Gesellschaft bezahlte an den Betreiber des Parkhauses 55 Euro monatlich für jeden angemieteten Parkplatz. Die Angestellten der Gesellschaft durften die angemieteten Parkplätze in dem Parkhaus aber nur nutzen, wenn sie sich auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung an den Kosten mit 27 Euro pro Monat beteiligten. In diesem Fall wurden die anteiligen Kosten direkt vom Gehalt der Mitarbeiter einbehalten. Die Gesellschaft unterwarf die Zahlungen der Mitarbeiter nicht der Umsatzsteuer. Das Finanzamt hingegen war der Auffassung, dass die Gesellschaft mit der verbilligten Parkraumüberlassung an ihre Mitarbeiter eine sonstige Leistung erbracht habe, die umsatzsteuerpflichtig ist.
Entgeltliche Leistung ist trotz betrieblichem Interesse steuerbar
Der Bundesfinanzhof gab wie auch schon die Vorinstanz (FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2014, Az. 1 K 1723/13 U) dem Finanzamt recht und wies die Klage der Gesellschaft als unbegründet zurück. Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass die Gesellschaft mit der verbilligten Parkraumüberlassung eine steuerbare Leistung erbracht habe. Dazu führten die Richter aus, dass es für die Steuerbarkeit einer unentgeltlichen Leistung zwar darauf ankommt, ob diese dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers und damit unternehmensfremden Zwecken oder aber überwiegend den Interessen des Arbeitgebers dient. Die Unterscheidung betrifft aber lediglich unentgeltliche Leistungen.
Bei entgeltlichen Leistung sieht die Mehrwertsteuersystemrichtline demgegenüber keine vergleichbare Differenzierung vor. Unerheblich für die Steuerbarkeit einer entgeltlichen Leistung ist demnach, ob sie zu unternehmerischen Zwecken erbracht worden ist. Die Gesellschaft in dem vorliegenden Fall hat ihren Mitarbeiten gegen Kostenbeteiligung und damit entgeltlich einen Parkplatz überlassen und somit eine entgeltliche steuerbare Leistung erbracht. Eine entgeltliche Leistung liegt nämlich auch grundsätzlich dann vor, wenn sie wie in diesem Fall verbilligt erbracht worden ist.
Bildnachweis: © Tan Kian Khoon – Fotolia.com
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