Leistungen eines Laborarztes sind von der Umsatzsteuer befreit
Die Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen ist auch auf die Leistungen von Laborärzten anzuwenden, obwohl in diesem Fall kein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient existiert. Dies hat unlängst das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. November 2015, Az. 2 K 2409/13) entschieden und damit der Finanzverwaltung widersprochen, die ein derartiges Vertrauensverhältnis als Voraussetzung für die Befreiung von der Umsatzsteuer ansah.
Von einem Arzt erbrachte Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit. In dem hier verhandelten Verfahren stritten die beteiligten Parteien darüber, ob diese Befreiungsvorschrift auch auf die Leistungen eines Laborarztes anzuwenden ist. Der Kläger in dem vorliegenden Fall war Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik ohne kassenärztliche Zulassung. Er stand in den Jahren 2009 bis 2012 bei einem ein Laborunternehmen unter Vertrag. Zu seinen Aufgaben gehörte es, das Unternehmen diagnostisch auf dem Gebiet der Transfusionsmedizin und der Endokrinologie sowie bei der Optimierung labororganisatorischer Abläufe zu unterstützten. Darüber hinaus sollte er auch noch transfusionsmedizinische Beratungen für die von dem Laborunternehmen betreuten Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken erbringen. Eine eigene Laborpraxis unterhielt der Kläger nicht mehr, da er diese bereits zuvor an das Laborunternehmen verkauft hatte, so dass sämtliche Einnahmen in den Streitjahren 2009 bis 2012 aus dem Vertrag mit dem Laborunternehmen herrührten.
Finanzamt unterwirft Umsätze des Laborarztes dem Regelsteuersatz
In dem strittigen Zeitraum gab der Kläger keine Umsatzsteuererklärungen ab, da er davon ausgegangen war, dass seine Umsätze aus dem Vertrag mit dem Laborunternehmen als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin umsatzsteuerfrei sind. Doch das sah das Finanzamt anders und unterwarf die Umsätze des Klägers nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung dem Regelsteuersatz in Höhe von 19 %. Das Finanzamt begründete seine Entscheidung damit, dass die Leistungen von Laborärzten nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu den Patienten beruhen, was Voraussetzung für die Steuerbefreiung von Heilbehandlungen wäre.
Auf das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient kommt es nicht an
Daraufhin zog der Laborarzt vor Gericht und hatte Erfolg, das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab seiner Klage statt. Das Finanzgericht kam zu der Ergebnis, dass auch die Leistungen eines Laborarztes unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG fallen, und somit von der Umsatzsteuer freizustellen sind. Denn nach Ansicht der Finanzrichter setzt die Umsatzsteuerbefreiung nicht wie vom Finanzamt gefordert ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient voraus. Eine solche Voraussetzung würde sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik des Umsatzsteuergesetzes oder der Mehrwertsteuersystemrichtlinie entnehmen lassen, erklärten die Richter. Außerdem werde die Einschätzung der Finanzverwaltung auch nicht durch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs gestützt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde aber eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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