Aufwendungen für Geburtstagsfeier mit Kollegen sind steuerlich absetzbar
Wer es sich nicht nehmen lassen will, seinen Geburtstag groß zu feiern, kann mitunter sogar den Fiskus an den Kosten der Feier beteiligen. Es müssen dafür aber bestimmte Anforderungen erfüllt sein. Wenn zu der Geburtstagsfeier ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen worden sind, ist es möglich, die Kosten für die Feier als beruflich veranlasste Werbungskosten von der Steuer abzusetzen. Das hat kürzlich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. November 2015, Az. 6 K 1868/13) so entschieden.
Geschäftsführer lud nur Kollegen und ehemalige Mitarbeiter ein
Der Kläger in dem hier verhandelten Verfahren war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Er wurde am 21. März 2011 60 Jahre alt. Anlässlich dieses runden Geburtstags hatte er rund 70 Personen zu einer Feier eingeladen. Auf der Gästeliste standen Arbeitskollegen, ehemalige Mitarbeiter, die inzwischen verrentet sind, sowie der Aufsichtsratsvorsitzende. Die Veranstaltung fand in den Räumlichkeiten des Unternehmens statt.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 machte der Geschäftsführer die Kosten der Veranstaltung in Höhe von 2.470 Euro als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit steuerlich geltend. Dazu gab er an, dass diese Geburtstagfeier nur für Betriebsangehörige ohne Partner veranstaltet wurde und vornehmlich der Motivation und Leistungssteigerung der Angestellten der GmbH gedient habe. Außerdem habe er noch eine separate private Geburtstagfeier für Freunde und Verwandte veranstaltet. Trotzdem weigerte sich das Finanzamt, die Aufwendung für die Geburtstagsfeier mit den Kollegen als Werbungskosten anzuerkennen.
Gesamtumstände sprechen für berufliche Veranlassung der Feier
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz war jedoch anderer Ansicht als das Finanzamt und gab der Klage des Geschäftsführers statt. Das Gericht entschied, dass die Kosten für die Geburtstagsfeier als Werbungskosten absetzbar sind, da die Feier beruflich verlasst war. Zwar sei der Anlass der Feier privater Natur, doch die Gesamtumstände sprechen in dem vorliegenden Fall für eine berufliche Veranlassung der Feier, erklärte die Richter.
So deutet zum einen die Tatsache, dass keine privaten Freunde oder Verwandten, sondern nur Personen aus dem beruflichen Umfeld zu der Feier eingeladen wurden auf eine berufliche Veranlassung der Feier. Zum anderen sprach auch der Umstand, dass die Feier in der Werkstatthalle des Arbeitgebers und zumindest teilweise während der Arbeitszeit durchgeführt wurde, für eine berufliche Veranlassung der Feier. Nicht zuletzt war es auch so, dass der finanzielle Aufwand der Feierlichkeit mit 35 Euro pro Person deutlich geringer ausfiel als bei den Feiern, die der Kläger mit privaten Freunden und Familienmitgliedern veranstaltete. Unter Gesamtwürdigung der Umstände war daher von beruflich veranlassten Aufwendungen auszugehen, so das Gericht.
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