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Einnahmen aus Solaranlage werden auf Altersrente angerechnet

© JS-LE-PHOTOGRAPHYWenn ein Rentner eine Solaranlage auf seinem Hausdach hat, kann sich das negativ auf seine Renteneinkünfte auswirken. Denn die Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage werden auf die Altersrente angerechnet. Ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze führt dann dazu, dass die Rente entsprechend gekürzt wird und der Rentner im schlimmsten Fall sogar bereits ausgezahlte Rentenleistungen zurückerstatten muss. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts Mainz (SG Mainz, Urteil vom 27. November 2015, Az. S 15 R 389/13).

Einkünfte des Klägers überschreiten die Hinzuverdienstgrenze

Der Kläger in dem vorliegenden Fall bezog eine Altersrente und hatte darüber hinaus auch noch Einkünfte aus einem Minijob. Nachdem die Rentenversicherung durch eine Auskunft des Finanzamts erfahren hatte, dass der Kläger zusätzlich auch Einkünfte aus dem Betrieb einer Solaranlage erzielt, hob sie den Rentenbescheid teilweise auf und forderte insgesamt 2.411,66 Euro vom Kläger zurück. Die Rentenversicherung begründet die Rückforderung damit, dass die zusätzlichen Einnahmen aus dem Betrieb der Solaranlage in Verbindung mit dem Einkünften aus dem Minijob dazu geführt hätten, dass die zum damaligen Zeitpunkt geltende Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro überschritten worden sei. Das hat zur Folge, dass sich der Rentenanspruch auf 2/3 der Vollrente verringert.

Gegen diese Entscheidung zog der Rentner vor Gericht und argumentierte damit, dass bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze gemäß § 34 Abs. 2 SGB VI nur das Einkommen, das aus einer Tätigkeit herrührt, zu berücksichtigen ist. Das Einkommen aus dem Betrieb der Solaranlage sei hingegen eher mit den Erträgen aus einer Kapitalanlage zu vergleichen, und somit bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze nicht zu berücksichtigen. Außerdem führte er noch aus, dass die Einkünfte aus dem Betrieb der Solaranlage nur versehentlich ihm anstatt seiner Ehefrau zugeordnet worden sind.

Einkommen aus dem Betrieb der Solaranlage stellt Arbeitseinkommen dar

Doch das Sozialgericht Mainz folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage des Rentners als unbegründet zurück. In der Urteilsbegründung erklärten die Richter, dass das Einkommen aus dem Betrieb der Solaranlage Arbeitseinkommen im Sinne des Rentenrechts darstelle. Dafür reicht es bereits aus, dass der Kläger eine unternehmerische Stellung innehabe, durch die er die Einkünfte erwirtschaftet. Die Höhe des Arbeitseinkommens richtet sich nach dem Einkommensteuerbescheid. Weiterhin erklärte das Gericht, dass die Rentenversicherung die Zahlen des Finanzamts übernehmen kann, da das Gesetz eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Rentenversicherungsrecht vorsieht. Etwaige Fehler sind deshalb vom Finanzamt und nicht von der Rentenversicherung zu berichtigen.

Bildnachweis: © JS-LE-PHOTOGRAPHY

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