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Werbungskostenabzug bei fehlgeschlagenem Beteiligungserwerb

© Jürgen PrieweWenn ein Steuerpflichtiger erfolglos versucht hat, sich durch die Beteiligung an einer Aktiengesellschaft einen Vorstandsposten zu sichern, kann er die damit verbundenen Kosten zumindest in seiner Einkommensteuererklärung als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich geltend machen. Das hat unlängst das Finanzgericht Köln (FG Köln, Urteil vom 21. Oktober 2015, Az. 14 K 2767/12) entschieden.

Kläger wurde Vorstandsposition nach Beteiligungserwerb in Aussicht gestellt

Der Kläger in dem vorliegenden Fall war als Jurist bei einer GmbH angestellt. Er überließ der GmbH, bei der er angestellt war, einen Betrag in Höhe von 75.000 Euro für eine 10-prozentige Beteiligung an einer noch zu gründenden Aktiengesellschaft. Im Gegenzug sollte der Kläger bei dieser Aktiengesellschaft einen Vorstandsposten mit einem Bruttogehalt in Höhe von 90.000 Euro pro Jahr erhalten. Doch dazu kam es nicht. Denn die GmbH nutzte den von dem Kläger erhaltenen Betrag entgegen der Vereinbarung zur Begleichung von Verbindlichkeiten. Daher kam es weder zu einer Beteiligung des Klägers an der Aktiengesellschaft, noch erhielt er einen Posten als Vorstand. Weil die GmbH das Geld nicht mehr an den Kläger zurückzahlen konnte, machte dieser den Verlust in Höhe von 75.000 Euro in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich geltend. Doch das Finanzamt verweigerte einen Werbungskostenabzug mit der Begründung, die Aufwendungen des Klägers für den Beteiligungserwerb seien nicht der beruflichen, sondern der privaten Vermögensebene zuzuordnen.

Zusammenhang zwischen Beteiligungserwerb und Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

Das Finanzgericht Köln war allerdings anderer Meinung als das Finanzamt und gab der Klage des Juristen statt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen des Klägers für den fehlgeschlagenen Beteiligungserwerb als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich anerkannt werden müssen, da ein enger Zusammenhang zwischen diesen Aufwendungen und den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit besteht. Die Finanzrichter waren der Überzeugung, dass es dem Kläger bei dem fehlgeschlagenen Beteiligungserwerb in erster Linie darum ging, eine adäquate nichtselbstständige Arbeit zu finden und ein regelmäßiges Gehalt zu erhalten. Demgegenüber spielte die geplante Kapitalbeteiligung an der Aktiengesellschaft nach Einschätzung der Richter für den Kläger nur eine untergeordnete Rolle. Eine Revision zum Bundesfinanzhof wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falles zugelassen.

Bildnachweis: © Jürgen Priewe

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