Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Trauerredner
Ein Trauerredner oder Hochzeitsredner kann den ermäßigten Umsatzsteuersatz in Anspruch nehmen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ist allerdings, dass eine eigenschöpferische Leistung erbracht wurde. Für schablonenartige Redetätigkeiten soll der ermäßigte Umsatzsteuersatz hingegen nicht gelten. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil 03. Dezember 2015, Az. V R 61/14) hervor.
Durch das Umsatzsteuergesetz werden bestimmte Leistungen begünstigt. Sie unterliegen dann dem ermäßigtem Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 Prozent anstatt des Regelsatzes in Höhe von 16 Prozent. Zu den begünstigten Leistung gehören gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG auch Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. In dem vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Verfahren stritten der Steuerpflichtige und das Finanzamt darüber, ob für die von dem Steuerpflichtigen erbrachten Vortragsleistungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz oder der Regelsteuersatz anzuwenden ist.
Der Kläger in dem vorliegenden Fall hatte evangelische Theologie studiert und verdiente jetzt sein Geld, indem er Hochzeits-, Geburtstags-, Trennungs- und Trauerreden hielt. In den Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2006 bis 2010 machte der Kläger für diese Vortragsumsätze den ermäßigten Steuersatz geltend. Das Finanzamt hingegen unterwarf die vom Kläger erbrachten Vortragsleistungen dem Regelsteuersatz.
Eigenschöpferische Leistung ist Voraussetzung für den ermäßigten Steuersatz
Das Finanzgericht Nürnberg (FG Nürnberg, Urteil vom 1. April 2014, Az. 2 K 1042/12) hatte die Klage des Trauerredners in erster Instanz zurückgewiesen. Doch der Bundesfinanzhof war anderer Auffassung und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Das Finanzgericht hatte die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes allein aufgrund der Tatsache verweigert, dass die Vergütung für die Vortragsleistungen nicht in Form einer vom Zuhörer gezahlten Eintrittsberechtigung erfolgte. Für den Bundesfinanzhof hingegen spielte die Art der Vergütung keine entscheidende Rolle. Sie müsse nicht zwangsläufig wie vom Finanzgericht gefordert aus einer vom Zuhörer gezahlten Eintrittsberechtigung bestehen, sondern die Steuerermäßigung könne genauso gut auch bei einer Vergütung durch den Veranstalter, etwa dem Brautpaar bei einer Hochzeit, gewährt werden.
Wesentliche Bedeutung für den Bundesfinanzhof hat dagegen die Frage, ob die vom Kläger erbrachten Vortragsleistungen, denen eines ausübenden Künstlers entsprechen. Sofern für die Darbietungen des Trauer- oder Hochzeitsredners eigenschöpferische Leistungen prägend sind, kann der ermäßigte Steuersatz angewendet werden. Falls jedoch die Redetätigkeit auf eine schablonenartige Wiederholung anhand eines Redegerüstes beschränkt ist, liegt keine künstlerische Tätigkeit vor und somit ist die Steuerermäßigung dann auch nicht zu gewähren. Da die Vorinstanz bisher keine Feststellung zu dieser entscheidungserheblichen Frage getroffen hat, musste das Urteil aufgehoben werden und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht Nürnberg zurückverwiesen werden.
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