Kosten für die Lerntherapie eines hochbegabten Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Schlechte Nachrichten für die Eltern hochbegabter Kinder. Sie können die Kosten für eine Erziehungsberatung und Lerntherapie nicht als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Das hat unlängst der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 19. November 2015, Az. VI R 45/14) entschieden.
Eltern lassen ihr Kind in der Schweiz therapeutisch behandeln
Bei dem Sohn der Kläger in dem hier verhandelten Verfahren lag eine Hochbegabung vor. Doch das Kind hatte Probleme in der Schule, war unkonzentriert und störte den Unterricht. Die Eltern ließen ihr Kind daraufhin mehrmals von einer Diplom-Psychologin in der Schweiz therapeutisch behandeln, um zu erreichen, dass das Kind schulische Leistungen erbringen kann, die auch seinen intellektuellen Fähigkeiten entsprechen.
Doch das war eine kostspielige Angelegenheit, da die Kläger zusätzlich zu den Therapieaufwendungen auch noch Fahrtkosten und Übernachtungskosten zu tragen hatten. Insgesamt beliefen sich die Kosten auf 6.758 Euro. Diese Ausgaben wollten die Eltern des hochbegabten Kindes in ihrer Einkommensteuererklärung für das Steitjahr 2010 als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Doch da spielte das Finanzamt nicht mit und weigerte sich die vorgebrachten Kosten als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigten.
Medizinische Indikation der Therapieleistungen nicht nachgewiesen
Die dagegen gerichtete Klage der Eltern hatte in der ersten Instanz auch Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 2013, Az. 1 K 2747/12) gab der Klage statt und entschied, dass die Therapieaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. Doch der Bundesfinanzhof war anderer Meinung als das Finanzgericht und hob das Urteil der Vorinstanz auf.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs können die Aufwendungen für die Therapie des Sohnes der Kläger nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG steuerlich anerkannt werden. In der Urteilbegründung führten die Finanzrichter aus, dass Hochbegabung als solches noch keine Krankheit darstelle. Bei Vorliegen einer Hochbegabung können Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Leistungen, sofern diese auch medizinisch indiziert sind, zwar unmittelbare Krankheitskosten darstellen, und dann als außergewöhnliche Belastungen steuerlich anerkannt werden. Allerdings haben die Kläger in dem vorliegenden Fall die medizinische Indikation der erbrachten Therapieleistungen nicht nachgewiesen, so das Gericht.
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