BFH bleibt seiner strengen Linie beim Arbeitszimmer treu
Der große Senat des Bundesfinanzhofs musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob bei einem Zimmer, das sowohl für private als für berufliche Zwecke genutzt wird, zumindest ein anteiliger Werbungskostenabzug möglich ist. Da in der heutigen Berufswelt, immer mehr Berufstätige einen Teil ihrer beruflichen Pflichten von zu Hause aus erledigen, ist diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen relevant und wurde dementsprechend mit Spannung erwartet.
Die jetzt veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH-Beschluss vom 27. Juli 2015, Az. GrS 1/14, veröffentlicht am 28. Januar 2016) dürfte bei den betroffenen Steuerpflichtigen aber für Ernüchterung gesorgt haben. Denn der Bundesfinanzhof hält auch weiterhin an seiner strengen Linie in Bezug auf die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten des heimischen Arbeitszimmers fest. Die obersten deutschen Finanzrichter entschieden, dass bei einem gemischt genutzten Raum ein Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer generell ausscheide.
In dem vorliegenden Fall hatte ein Immobilieneigentümer geklagt, der sich in seinem Einfamilienhaus ein privates Arbeitszimmer eingerichtet hatte. Von diesem Arbeitszimmer aus kümmerte sich der Kläger um die Verwaltung seiner vermieteten Mehrfamilienhäuser. Allerdings wurde der Raum nicht nur als Arbeitszimmer genutzt, sondern zusätzlich auch noch für private Zwecke. Der Kläger machte den auf die Immobilienverwaltung entfallenden Anteil der Kosten für den Raum (60 %) als Werbungskosten steuerlich geltend. Diese Werbungskosten wurden jedoch vom zuständigen Finanzamt nicht anerkannt.
Aufteilung der Kosten bei gemischt genutzten Arbeitszimmern nicht zulässig
Die Vorinstanz zeigte sich noch vergleichsweise großzügig und ließ einen anteiligen Werbungskostenabzug für das gemischt genutzte Arbeitszimmer zu. Der Bundesfinanzhof vertritt demgegenüber jedoch eine wesentlich strengere Rechtsauffassung und versagte den Werbungskostenabzug für das gemischt genutzte Arbeitszimmer gänzlich. Die obersten Finanzrichter erklärten, dass ein häusliches Arbeitszimmer einen büromäßig eingerichteten Raum, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird, voraussetzt. Wenn dies nicht der Fall ist, dürfen die Kosten insgesamt nicht abgezogen werden, so dass auch eine Aufteilung der Kosten nach der beruflichen und privaten Verwendung ausscheidet.
Der Bundesfinanzhof legt bei dem Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer somit strengere Maßstäbe an, als etwa bei Reisekosten, bei denen eine Aufteilung der Kosten nach der privaten und beruflichen Veranlassung zugelassen wird. Der Bundesfinanzhof sieht in diesem Fall eine strengere Auslegung des Gesetzes als notwendig an, um den beruflichen und den privaten Bereich sachgerecht voneinander abgrenzen zu können und Gestaltungsmöglichkeiten zu verhindern, da sich die tatsächliche Nutzung eines Raums innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen kaum objektiv überprüfen lässt. Eine Aufteilung der Kosten auf Basis eines Nutzungszeitenbuchs sieht der Bundesfinanzhof nicht als sinnvoll an, da diesen Aufzeichnungen kein über eine bloße Behauptung des Steuerpflichtigen hinausgehender Beweiswert innewohnt.
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