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Wann sind die Kosten für einen Führerschein als Werbungskosten absetzbar?

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Für Steuerpflichtige, die gerade ihren Führerschein gemacht haben, stellt sich die Frage, ob sie die damit verbundenen Ausgaben als Werbungskosten von der Steuer absetzen können. Doch in den meisten Fällen geht das leider nicht. Wenn der Führerschein auch für private Fahrten genutzt werden kann, ist ein Abzug der Kosten für den Erwerb des Führerscheins als Werbungskosten im Regelfall ausgeschlossen. Das wird auch durch ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster (FG Münster, Urteil vom 27. August 2015, Az. 4 K 3243/14 E) bestätigt.

Geklagte hatte in dem vorliegenden Fall ein Priester, der aus Nigeria stammt, und in Deutschland als Kaplan arbeitete. Das Bistum, bei dem der Kläger angestellt war, setzte den Besitz eines gültigen Führerscheins voraus. Die Kosten für den Erwerb des Führerscheins sowie die Kosten für die Anschaffung und den Unterhalt eines Autos musste der Kläger selbst tragen. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2012 machte der Kläger Aufwendungen für den Erwerb eines Führerscheins der Klasse B in Höhe von insgesamt 2.715,60 Euro steuerlich geltend. Der Kläger erklärte, dass er wegen seines längerfristigen Aufenthalts in Deutschland nach Ablauf von sechs Monaten eine Fahrerlaubnis nach deutschem Recht erwerben musste. Die damit verbundenen Kosten seien ausschließlich beruflich bedingt, weil ihn das Bistum andernfalls nicht als Kaplan beschäftigt hätte. Doch das Finanzamt weigerte sich, die Kosten für den Erwerb des Führerscheins als Werbungskosten anzuerkennen.

Kosten werden der privaten Lebensführung zugeordnet

Auch vor Gericht hatte der Priester keinen Erfolg mit seiner Klage. Das Finanzgericht Münster kam zu der Entscheidung, dass in dem vorliegenden Fall ein Werbungskostenabzug ausscheide, da es sich um Kosten der privaten Lebensführung handele. Entsprechend der bisherigen Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs sind die Kosten für den Erwerb eines Führerscheins der Klasse B generell der privaten Lebensführung zuzuordnen, da die Fahrerlaubnis typischerweise auch für Privatfahrten genutzt wird. Es spielt dabei keine Rolle, in welchem Umfang der Führerschein tatsächlich beruflich oder privat genutzt wird, so das Gericht. Damit scheidet eine Aufteilung der Kosten in privat und beruflich veranlasste Kosten ebenfalls aus.

Werbungskostenabzug in Ausnahmenfällen doch möglich

In einigen Ausnahmefällen ist ein Werbungskostenabzug aber dennoch möglich. Ein Abzug der Aufwendung für den Erwerb des Führerscheins als Werbungskosten wird vom Finanzamt zugelassen, wenn der Erwerb der entsprechenden Fahrlizenz durch die berufliche Tätigkeit veranlasst ist und eine private Nutzung ausgeschlossen werden kann. Davon ist beispielsweise bei einem Taxi-, LKW- oder Busführerschein auszugehen.

Bildnachweis: © Phase4Photography

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