Fahrschulunterricht von der Umsatzsteuer befreit
Für alle Umsätze, die mit der Erteilung von Fahrschulunterricht in Verbindung stehen, soll im Einklang mit dem europäischen Recht eine Befreiung von der Umsatzsteuer gelten. Das hat unlängst das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. November 2015, Az. 5 V 5144/15) so entschieden. Für die Steuerbefreiung spielt die Fahrerlaubnisklasse keine Rolle. Das bedeutet, auch der Fahrschulunterricht für die Führerscheinklassen A und B wäre demnach von der Umsatzsteuer befreit.
Mehrwertsteuersystemrichtlinie stellt dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Umsatzsteuer frei
Laut dem Art. 132 der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestimmte Tätigkeiten, die dem Gemeinwohl dienen, von der Umsatzsteuer freistellen. Diese Vorschrift schließt gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL auch von Privatlehrern erteilten Unterricht mit ein. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang vor einiger Zeit bereits entschieden, dass ein Fahrsicherheitstraining oder auch ein Schwimmkurs umsatzsteuerfreie Leistungen sein können. Darüber hinaus sind laut Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch Kurse an einer Kampfsportschule oder in einem Ballettstudio von der Umsatzsteuer zu befreien. Nun musste sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit der Frage auseinandersetzen, ob diese Befreiung von der Umsatzsteuer gemäß den Vorgaben der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie auch Leistungen, die in Zusammenhang mit der Erteilung von Fahrschulunterricht stehen, erfasst.
Fahrschulunterricht vermittelt auch dem Gemeinwohl dienende Kenntnisse
Dabei kam das Finanzgericht Berlin-Brandenburg unter Abwägung aller Umstände schlussendlich zu dem Ergebnis, dass die Steuerbefreiung auch für alle Leistungen, die in Verbindung mit der Erteilung von Fahrschulunterricht stehen, gewährt werden müsse. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Fahrschulunterricht nicht allein darauf beschränkt sei, den Fahrschülern verkehrstechnische Fähigkeiten beizubringen, sondern ihnen auch noch andere, dem Gemeinwohl dienende Kenntnisse zu vermitteln. Denn in § 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung, der Ziel und Inhalt der Fahrausbildung festlegt, steht explizit geschrieben, dass der Fahrschulunterricht die Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und partnerschaftlichen Verhalten fördern und das Bewusstsein für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren schulen soll. Außerdem soll dem Fahrschüler im Rahmen seiner Fahrausbildung auch Verantwortung für Leben. Gesundheit, Umwelt und Eigentum vermittelt werden. Allerdings lässt eine endgültige Entscheidung noch auf sich warten, weil die Finanzbehörde im Zuge des noch laufenden Einspruchsverfahrens erst einmal entscheiden muss, ob sie der Auffassung der Finanzrichter folgt. Andernfalls muss diese Rechtsfrage im nachfolgenden Klageverfahren abschließend geklärt werden.
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