Kürzung der Krankheitskosten um zumutbare Belastung ist verfassungskonform
Steuerpflichtige können die im Jahr angefallenen Krankheitskosten einschließlich der Zuzahlungen in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG angeben. Allerdings werden diese Krankheitskosten vom Finanzamt steuerlich nur dann berücksichtigt, wenn die zumutbare Belastung überschritten wird. Der Bundesfinanzhof hat nun bestätigt (BFH, Urteil vom 2. September 2015, Az. VI R 33/13, veröffentlicht am 23. Dezember 2015), dass diese Besteuerungspraxis verfassungskonform ist.
Krankheitskosten der Kläger unterschreiten zumutbare Belastung
Bei jedem Steuerpflichtigen berechnet das Finanzamt eine individuelle Belastungsgrenze, die abhängig von der Höhe des steuerpflichtigen Einkommens und der Anzahl der Kinder ist. Nur der Teil der Krankheitskosten, der über dieser Belastungsgrenze liegt, wird bei der Festsetzung der Einkommensteuer steuermindernd berücksichtigt. Bei den Klägern in dem vorliegenden Fall handelte es sich um ein zusammenveranlagtes kinderloses Ehepaar, das im Streitjahr 2010 insgesamt Einkünfte in Höhe von 35.708 Euro erzielt hatte. Im Streitjahr 2010 zahlten die Kläger insgesamt 120 Euro an Praxisgebühren. Außerdem leisteten sie Zuzahlungen zu Medikamenten in Höhe von 52 Euro. Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Steuerfestsetzung diese Aufwendungen aber nicht als außergewöhnliche Belastungen, da die Aufwendungen die zumutbare Belastung in Höhe von 1.785,40 Euro (5 % von 35.708 Euro) nicht überschritten haben.
Klage vor dem Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg
Das wollten die Kläger jedoch nicht hinnehmen und zogen vor Gericht. Die Kläger argumentierten damit, dass ihnen diese Aufwendungen zwangsläufig entstanden sind, und von Verfassung wegen ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung abzuziehen seien. Doch der Bundesfinanzhof stellte sich auf die Seite des Finanzamts und wies die Klage als unbegründet zurück. Laut Bundesfinanzhof ist es zwar unstrittig, dass die von den Klägern aufgewendeten Krankheitskosten unter den Tatbestand der außergewöhnlichen Belastungen fallen. Sie wirken sich im vorliegenden Fall aber nicht steuermindernd aus, da sie die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG nicht übersteigen. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sei es nicht erforderlich, bei den Krankheitskosten einschließlich der Praxis- und Rezeptgebühren auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten, so das Gericht. Das verfassungsrechtlich zu achtenden Existenzminimum orientiert sich an dem im Sozialhilferecht festgelegten Leistungsniveau und auch Versicherte, die Sozialhilfe oder Grundsicherung erhalten, müssen diese Zuzahlungen leisten, begründeten die obersten Finanzrichter ihre Entscheidung.
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