Gewerbeverbot bei hohen Steuerschulden
Wenn ein Gewerbetreibender seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt nicht nachkommt, muss er damit rechnen, dass er sein Gewerbe nicht mehr ausüben darf. Denn bei hohen Steuerschulden kann ein Gewerbeverbot ausgesprochen werden. Das bestätigt ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz (VG Koblenz, Urteil vom 11. Dezember 2015, Az. 5 K 703/15.KO).
Stadt untersagt auf Dauer jegliche Gewerbeausübung
In dem vorliegenden Fall hatte ein Gewerbetreibender aus Remagen, der in der Unterhaltungsbranche tätig war, über mehrere Jahre hinweg keine Steuererklärung abgegeben. Zwischenzeitlich hatte er Steuerschulden in nicht unerheblichen Umfang angehäuft. Daraufhin untersagte die Stadt Remagen dem Gewerbetreibenden auf Dauer jegliche Gewerbeausübung. Dieses Verbot erstreckte sich nicht nur auf das derzeit von ihm ausgeübte Gewerbe, sondern auch auf jede andere gewerbliche Betätigung als Selbstständiger, Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als Leiter eines Gewerbebetriebes. Die Stadt begründete dieses Vorgehen damit, dass der Gewerbetreibende aufgrund der über einen längeren Zeitraum aufgelaufenen Steuerrückstände und seines diesbezüglichen Gesamtverhaltens gewerberechtlich unzuverlässig sei.
Nach erfolglosem Widerspruch klagte der Gewerbetreibende gegen das verhängte Gewerbeverbot. Er argumentiert vor Gericht damit, dass er mittlerweile wieder in geordneten Verhältnissen leben würde und inzwischen auch sämtliche Steuererklärungen, die noch ausstanden, beim Finanzamt eingereicht habe. Weiterhin versuche er seinen Betrieb jetzt so zu führen, dass er seinen steuerlichen und sonstigen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann. Wäre er jetzt gezwungen, seinen Betrieb aufgrund des Gewerbeverbots aufzugeben, würde diese Einnahmequelle wegfallen. Ferner wäre es ihm in einem Angestelltenverhältnis nicht möglich, den noch ausstehenden Betrag zu erwirtschaften.
Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit des Gewerbeverbots
Dennoch bleib seine Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erfolglos. Das Gericht entschied, dass die Stadt dem Kläger auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 GewO die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit zu Recht untersagt hatte. Auch die Erstreckung der Gewerbeuntersagung auf alle Gewerbe sei gerechtfertigt, so das Gericht. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass der Kläger durch die Anhäufung von Steuerschulden und die mangelhafte Wahrnehmung seiner steuerlichen Erklärungspflichten ein Verhalten an den Tag gelegt habe, wonach er als gewerberechtlich unzuverlässig einzustufen sei.
Entscheidend sei dabei laut Gericht nur die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also des Widerspruchsbescheids. Demzufolge spielen mögliche Verbesserungen nach diesem Zeitpunk auch keine Rolle für die Entscheidung des Gerichts. Die Richter sahen aber ohnehin trotz der anerkennenswerten Verbesserungen kein tragfähiges Konsolidierungskonzept, dass es dem Kläger erlauben würde, neben seinen laufenden Verpflichtungen auch die immer noch vorhandenen Steuerschulden begleichen zu können.
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