Abzugsverbot der Gewerbesteuer ist verfassungskonform
Seit dem Jahr 2008 darf die von einem Unternehmen gezahlte Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Mit seinem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 10. September 2015, Az. IV R 8/13, veröffentlicht am 11. November 2015) nun bestätigt, dass das Abzugsverbot für die Gewerbesteuer verfassungskonform ist.
Gewerbesteuer ist seit der Unternehmensteuerreform 2008 keine Betriebsausgabe mehr
Früher war die Gewerbesteuer noch als Betriebsausgabe absetzbar. Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 hat der Gesetzgeber allerdings durch § 4 Abs. 5b EStG gesetzlich festgeschrieben, dass die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen aus steuerlicher Sicht nicht mehr als Betriebsausgabe gelten dürfen. Demzufolge darf die Gewerbesteuer bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns eines Unternehmens auch nicht länger gewinnmindernd berücksichtigt werden.
Kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot
Gegen das gesetzlich vorgeschriebene Abzugsverbot für die Gewerbesteuer hatten die ehemaligen Gesellschafter einer Personengesellschaft geklagt, da das Verbot ihrer Meinung nach nicht verfassungskonform sei. Sie hatten jedoch keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass die mit diesem Abzugsverbot verbundene Einschränkung des objektiven Nettoprinzips nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes verstößt. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass sich das Abzugsverbot in Zusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen, die im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 in Kraft getreten sind, hinreichend sachlich begründen ließe. Der Bundesfinanzhof verwies dabei insbesondere auf die zeitgleiche Erhöhung des Anrechnungsfaktors für die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8. Diese Erhöhung führe in den meisten Fällen sogar zu einer vollständigen Entlastung des Unternehmers bzw. der Gesellschafter einer Personengesellschaft von der Gewerbesteuerschuld, so das Gericht.
Abzugsverbot der Gewerbesteuer auch bei Kapitalgesellschaften verfassungsgemäß
Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass das Abzugsverbot für die Gewerbesteuer auch bei Personengesellschaften verfassungskonform ist. Zuvor hatte der I. Senat des Bundesfinanzhofs bereits entschieden, dass das Abzugsverbot bei Kapitalgesellschaften verfassungsgemäß ist, bei denen die Nichtabziehbarkeit zu einer Doppelbelastung des Gewinns mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer führt (BFH, Urteil vom 16. Januar 2014, Az. I R 21/12).
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