Kindergeld muss bis zum Vorliegen der Prüfungsergebnisse gezahlt werden
Wenn ein Kind eine Ausbildung oder ein Studium absolviert, kann sich der Anspruch auf Kindergeld über die Volljährigkeit hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängern. Mit dem Abschluss des Studiums oder der Ausbildung erlischt dann aber der Anspruch auf Kindergeld. Jetzt gibt es aber eine gute Nachricht für Eltern, deren Kinder länger auf die Prüfungsergebnisse warten müssen. Laut einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Sachsen (FG Sachsen, Urteil vom 17. Juni 2015, Az. 4 K 357/11), endet das Studium noch nicht mit Ablegen der letzten Prüfung, sondern erst mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Das bedeutet, bis zum Vorliegen der endgültigen Prüfungsergebnisse steht den Eltern weiterhin Kindergeld zu.
Studentin musste sechs Monate auf Prüfungsergebnisse warten
Vor Gericht stritten die Parteien darüber, wann ein Studium als beendet anzusehen ist und damit der Anspruch auf Kindergeld erlischt. In dem vorliegenden Fall ging es um eine Studentin, die ihre Diplomarbeit abgegeben hatte, und danach sechs Monate auf deren Bewertung und die Bekanntgabe der Note warten musste. In der Zwischenzeit war sie weiterhin an der Universität immatrikuliert und jobbte nebenbei durchschnittlich rund 15 Stunden pro Woche. Die Familienkasse stellt die Kindergeldzahlung nach der Abgabe der Diplomarbeit vorzeitig ein mit der Begründung, dass sich das Kind nach Ablegen der letzten Prüfungsleistung nicht länger in einer Berufsausbildung befände und somit die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld nicht mehr erfüllt wären.
Kein Anspruch auf Kindergeld bei vorzeitiger Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit
Das Finanzgericht Sachsen war allerdings anderer Meinung als die Familienkasse und gab der Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts befindet sich ein Kind, dass ein Universitätsstudium absolviert, solange in einer Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a EStG, bis eine Prüfungsentscheidung zur Feststellung des Studienerfolges ergangen ist. Solange steht den Eltern dann auch Kindergeld zu. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Ausübung eines der akademischen Ausbildung entsprechenden Berufs in der Regel erst dann möglich ist, wenn die zur Feststellung des Studienerfolgs vorgesehene Prüfungsentscheidung vorliegt. Etwas anderes gilt nur, wenn das Kind nach Ablegung der letzten Prüfungsleistung, aber noch vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, bereits eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt. Dann erlischt der Anspruch auf Kindergeld bereits mit Aufnahme der Vollzeiterwerbstätigkeit, da sich das Kind nicht länger auf sein Berufsziel vorbereitet.
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