Währungsverluste bei Fremdwährungsdarlehen sind nicht als Werbungskosten absetzbar
Insbesondere bei Immobilienfinanzierungen erfreuen sich die sogenannten Fremdwährungsdarlehen zunehmender Beliebtheit. Bei diesen Fremdwährungsdarlehen besteht aber immer die Gefahr von Währungsverlusten. Wenn ein Fremdwährungsdarlehen zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie aufgenommen wurde und es zu Währungsverlusten kommt, können diese nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend gemacht werden.
Wechselkursrisiko beim Fremdwährungsdarlehen
Ein Fremdwährungsdarlehen ist ein Darlehen, das in einer anderen Währung, beispielsweise in Schweizer Franken oder Japanischen Yen, aufgenommen wird. Die Darlehensnehmer erhoffen sich dadurch, von den mitunter günstigeren Zinsen im Ausland profitieren zu können. Allerdings unterliegen diese Fremdwährungsdarlehen immer einem Wechselkursrisiko. Bei einem Kursverfall des Euro kann es zu Währungsverlusten kommen. So erging es auch der Klägerin in dem vor dem Finanzgericht Hamburg verhandelten Verfahren, die daraufhin den Fiskus an diesen Verlusten beteiligen wollte.
Geklagt hatte in dem vorliegenden Fall eine Kommanditgesellschaft, die Eigentümerin eines bebauten Grundstücks war. Die auf diesem Grundstück befindlichen Gebäude wurden vermietet, so dass die Kommanditgesellschaft in den Streitjahren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Die Kommanditgesellschaft hatte zur Finanzierung des Erwerbs des Grundstücks, zur Sanierung der Gebäude und zur Errichtung eines Neubaus mehrere Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken aufgenommen. Aufgrund des schwachen Euro kam es Währungsverlusten. Neben den für die Darlehen gezahlten Schuldzinsen machte die Kommanditgesellschaft auch die damit verbundenen Währungsverluste als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend. Das Finanzamt erkannt zwar die Schuldzinsen nicht aber die Währungsverluste als Werbungskosten an.
Währungsverluste werden der Privatsphäre zugeordnet
Das Finanzgericht Hamburg (FG Hamburg, Urteil vom 21. Mai 2015, Az. 2 K 197/14), gab dem Finanzamt recht und wies die Klage der Kommanditgesellschaft als unbegründet ab. Nach Ansicht des Gerichts sind die Währungsverluste, die sich aus dem Kursverlust des Euro gegenüber dem Schweizer Franken ergeben, auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn das den Verlusten zu Grunde liegende Darlehen zur Finanzierung der Immobilie genutzt wurde. Vielmehr handelt es sich um noch nicht realisierte Vermögensverluste in der nicht steuerbaren Privatsphäre der Mitunternehmer, so das Gericht. Doch im Gegensatz zu den Gewinneinkünften bleiben bei den Überschusseinkünften, zu denen auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gerechnet werden, Vermögensverluste des Steuerpflichtigen außer Betracht, auch wenn sie mit der Einkünfteerzielung in Verbindung stehen.
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