Aufwendungen für künstliche Befruchtung bei gleichgeschlechtlichen Partnern
Viele Paare wünschen sich zwar ein eigenes Kind, können aber aus biologischen Gründen keines bekommen. Dann kann mitunter eine künstliche Befruchtung die rettende Lösung sein. Allerdings ist eine künstliche Befruchtung auch immer eine kostspielige Angelegenheit. Bei der Frage, ob die Kosten für eine künstliche Befruchtung von der Steuer absetzbar sind, macht die Rechtssprechung Unterschiede zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren und verschiedengeschlechtlichen Paaren. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster (FG Münster, Urteil vom 23. Juli 2015, Az. 6 K 93/13 E).
Klägerin ließ In-vitro-Fertilisation in Dänemark durchführen
In dem vor dem Finanzgericht Münster verhandelten Verfahren stritten die Parteien darüber, ob die Kosten für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden können. In dem vorliegenden Fall hatte eine Frau geklagt, die mit einer anderen Frau in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung lebte. Aufgrund einer primären Sterilität konnte die Klägerin ohne medizinischen Eingriff keine Kinder bekommen. Deshalb unterzog sich die Klägerin in einer Klinik in Dänemark einer In-vitro-Fertilisation unter Verwendung von Samenzellen eines Spenders. Die Behandlung in Dänemark verursachte Kosten in Höhe von insgesamt 8.499 Euro. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend. Das Finanzamt weigerte sich jedoch, diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen. Das Finanzamt verwies darauf, dass es nach den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnung Ärzten nicht gestattet sei, eine künstliche Befruchtung bei einer unverheirateten in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft lebenden Frau durchzuführen.
Klage vor dem Finanzgericht bleibt erfolglos
Die Klage der Frau vor dem Finanzgericht Münster hatte keinen Erfolg. Zwar räumte das Gericht ein, dass die Unfruchtbarkeit der Klägerin eine Krankheit darstelle, die grundsätzlich zu außergewöhnlichen Belastungen führen könne. Allerdings mangelt es in dem vorliegenden Fall an der notwendigen Zwangsläufigkeit der Kosten, um diese als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG anzuerkennen. Denn die Kinderlosigkeit der Klägerin ist nicht ausschließlich Folge ihrer Unfruchtbarkeit, sondern die Zeugung eines Kindes auf natürlichem Wege sei auch wegen der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft unmöglich gewesen. Das Gericht sah in dieser Entscheidung auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber verschiedengeschlechtlichen Paaren sei wegen der unterschiedlichen biologischen Ausgangslage gerechtfertigt, so das Gericht. Eine Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
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