Lohnsteuerermäßigung bis 30. November 2015 beantragen
Weniger Abzüge und mehr Netto vom Gehalt jeden Monat ausgezahlt zu bekommen. Das wünschen sich sicherlich alle Arbeitnehmer. Möglich wird das durch einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung. Steuerpflichtige haben noch bis zum 30. November 2015 Zeit, um sich die Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 2015 zu sichern. Außerdem gibt es eine Neuregelung, wonach die Anträge zukünftig für zwei statt nur ein Jahr gelten.
Wie funktioniert die Lohnsteuerermäßigung?
Der Arbeitgeber ermittelt die monatlich einzubehaltende Lohnsteuer ausgehend vom Bruttolohn und der Steuerklasse des Arbeitnehmers. Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen reduzieren zwar die zu zahlende Einkommensteuer. Allerdings wirken sich diese steuermindernden Faktoren normalerweise noch nicht beim Lohnsteuerabzug aus, sondern erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Die jeden Monat zu viel gezahlte Lohnsteuer führt dann zu einer Steuererstattung. Wer aber nicht solange warten will, kann beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung einreichen. Dann wird ein entsprechender Freibetrag in die Zentrale Datenbank für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) eingetragen. Durch diesen Freibetrag sinkt dann das zu versteuernde Einkommen und der Arbeitgeber muss weniger Lohnsteuer einbehalten. Das führt dann zu einem höheren monatlichen Nettoeinkommen. Wer einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen will, sollte aber bedenken, dass er danach in der Regel verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Jahr unaufgefordert beim Finanzamt einzureichen.
Antragsgrenze beim Lohnsteuerermäßigungsverfahren
Steuerpflichtige, die einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen wollen, müssen außerdem wissen, dass eine Antragsgrenze existiert. Das Finanzamt wird einen Freibetrag nur dann eintragen, wenn die Antragsgrenze in Höhe von 600 Euro überschritten wird. Der Freibetrag setzt sich zusammen aus allen steuermindernden Ausgaben des Steuerpflichtigen. Dies sind zum einen die Werbungskosten, zum anderen aber auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören beispielsweise die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, die Aufwendungen für Arbeitsmittel oder Beiträge zu den Berufsverbänden. Werbungskosten werden allerdings erst berücksichtigt, wenn sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro bzw. den Pauschbetrag von 102 Euro bei Versorgungsbezügen übersteigen. Beispiele für Sonderausgaben sind Unterhaltsleistungen an den Ehepartner oder Aufwendungen für die Kinderbetreuung. Vorsorgeaufwendungen wie die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zählen allerdings nicht dazu, da sie beim Lohnsteuerabzug bereits über die Vorsorgepauschale berücksichtigt werden.
Fristen für die Antragsstellung
Der Freibetrag wird normalerweise immer zum ersten des Folgemonats nach der Antragsstellung wirksam. Eine Ausnahmeregelung gilt aber für im Januar 2016 eingereichte Anträge. In diesem Fall wird der Freibetrag mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 gebildet. Ansonsten gilt: Da es sich um einen Jahresbetrag handelt, wird der Freibetrag nach der Antragsstellung gleichmäßig auf die verbleibenden Monate des Jahres verteilt. Wer also noch bis zum 30. November dieses Jahres, den Antrag auf Lohnermäßigung beim Finanzamt einreicht, kann den kompletten Freibetrag für das Jahr 2015 im Dezember nutzen. Das kann sich für den Steuerpflichtigen vor allem dann lohnen, wenn zum Jahresende Sonderzahlungen wie etwa das Weihnachtsgeld anstehen. Wenn Sie jetzt den Antrag stellen für das neue Jahr, gilt außerdem erstmalig die Neuregelung, dass der beantragte Freibetrag für zwei statt wie bisher nur ein Jahr gültig ist.
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Bildnachweis: © Stefan Yang
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