Kindergeldanspruch bei mehrjährigem Auslandsstudium
Eltern haben unter bestimmten Voraussetzungen auch dann noch die Möglichkeit, Kindergeld zu erhalten, wenn ihr Kind bereits volljährig ist. Wenn sich das volljährige Kind in einer Ausbildung befindet oder ein Studium absolviert, kann sich der Anspruch auf Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängern. Der Umstand, dass das Kind im nicht europäischen Ausland studiert, muss dabei für den Anspruch auf Kindergeld nicht schädlich sein. Dies zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 23. Juni 2015, Az. III R 38/14, veröffentlicht am 28.10.2015).
Wohnsitz im Inland oder anderem EU-Staat als Voraussetzung für einen Kindergeldanspruch
Voraussetzung für den Erhalt von Kindergeld ist, dass das Kind einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. In dem vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Verfahren stritten die Parteien darüber, ob ein Student, der für ein Studium mehrere Jahre in Ausland geht, seinen Wohnsitz im Inland damit aufgibt und somit auch der Anspruch auf Kindergeld erlischt
Bei dem Kläger in dem vorliegenden Fall handelt es sich um einen deutschen Staatsbürger chinesischer Herkunft. Der im Februar 1994 geborenen Sohn des Klägers hatte seine schulische Ausbildung im Juli 2012 abgeschlossen. Danach verbrachte der Sohn des Klägers zunächst ein Jahr in China, um dort an einem Sprachkurs teilzunehmen. Im Anschluss entschied sich der Sohn, ein vierjähriges Bachelorstudium in China aufzunehmen. Das Studium begann im September 2013. Während der Studienzeit war er in einem Studentenwohnheim in China untergebracht. Verwandtschaftliche Beziehungen am Studienort gab es nicht. In den Sommersemesterferien 2013 und 2014 reiste der Sohn des Klägers für jeweils ca. sechs Wochen nach Deutschland zurück und wohnte in diesem Zeitraum in seinem alten Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab September 2013 auf, mit der Begründung, dass der Sohn des Klägers seinen Wohnsitz von Deutschland nach China verlegt habe.
Wohnsitz in Deutschland wurde trotz Studium in China beibehalten
Der Bundesfinanzhof teilte die Einschätzung der Familienkasse jedoch nicht und gab der Klage des Vaters statt. Die Richter des Bundesfinanzhofs kamen zu der Überzeugung, dass der Sohn des Klägers trotz seines Studiums in China seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat. Somit bestand der Anspruch auf Kindergeld im strittigen Zeitraum weiterhin fort. Maßgeblich dafür war, dass der Sohn den überwiegenden Teil, also mehr als 50 % der ausbildungsfreien Zeit in Deutschland verbracht habe. Demgegenüber hielt es das Gericht für unerheblich, ob der Kläger oder sein Sohn chinesische Wurzeln haben.
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