Auch Pokergewinne können steuerpflichtig sein
Für die meisten Menschen ist Pokern sicherlich nur ein Hobby. Es gibt aber auch einige Leute, die es schaffen, mit dem Pokern, eine ganze Menge Geld zu verdienen. Der Bundesfinanzhof musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, ob die bei einem Pokerturnier erzielten Pokergewinne steuerfrei bleiben oder versteuert werden müssen.
Streitfrage: Ist Pokern ein reines Glücksspiel?
Die Einnahmen aus Glücksspielen wie beispielsweise Lottogewinne sind in Deutschland grundsätzlich steuerfrei. Vor Gericht muss nun die Frage geklärt werden, ob Poker auch ein reines Glücksspiel ist und die damit in Verbindung stehenden Einnahmen somit steuerfrei sind oder ob die Geschicklichkeit des Spielers im Vordergrund steht. Der Kläger in dem vorliegenden Fall war ein Pilot aus Nordrhein-Westfalen, der in seiner Freizeit häufiger an internationalen Pokerturnieren teilgenommen hatte. Dabei spielte er u.a. die Pokervarianten „Texas Hold´em“ und „Omaha Limit“ und das auch mit recht großem Erfolg. Da er bei den Pokerturnieren mehrmals einen der vorderen Plätze belegte, konnte er innerhalb weniger Jahre Preisgelder in Höhe von rund 600.000 Euro mit nach Hause nehmen.
Pokergewinne als Einkünfte aus Gewerbetrieb
Doch das Finanzamt wollte auch seinen Anteil daran haben. Das Finanzamt hat die Preisgelder, die der Kläger erspielt hatte, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingestuft und der Einkommensteuer unterworfen. Das Finanzgericht Köln (FG Köln, Urteil vom 31. Oktober 2012, Az. 12 K 1136/11) hatte sich auf die Seite des Finanzamts gestellt und entscheiden, dass die Einkünfte des Klägers aus den Pokerturnieren einkommensteuerbar sind. Das Finanzgericht kam nach Auswertung zahlreicher Quellen zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger gespielten Pokervarianten nicht als reines Glücksspiel einzuordnen sind, da schon bei einem eher durchschnittlichen Spieler das Geschicklichkeitselement nur geringfügig hinter dem Zufallselement zurücktritt.
Das Urteil der Vorinstanz wurde nun auch durch den Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 16. September 2015, Az. X R 43/12) bestätigt. Das bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass alle Turnierpokerspieler aus steuerlicher Sicht als Gewerbetreibende einzustufen sind. Vielmehr komme es bei der Frage nach der Steuerbarkeit der Preisgelder im Einzelfall immer auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der Nachhaltigkeit und der Gewinnerzielungsabsicht an, so der Bundesfinanzhof. Diese Merkmale sah das Gericht im vorliegenden Fall als erfüllt an.
Zu beachten ist aber, dass es bei diesem Gerichtsverfahren nur um die Preisgelder bei Pokerturnieren ging. Nicht entschieden wurde dagegen, wie die Einnahmen aus einem Pokerspiel im Spielcasinos (sog. Cash-Games) oder aus Pokerspielen im Internet (Online-Poker) steuerlich zu behandeln sind.
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