Umsatzsteuerpflicht bei Verkauf von 140 Pelzmänteln über eBay
Die Online-Handelsplattform eBay wird sowohl von privaten Verkäufern als auch von professionellen Verkäufern genutzt. Während private Verkäufe von der Umsatzsteuer befreit sind, besteht für Verkäufer, die unternehmerisch tätig sind, eine Umsatzsteuerpflicht. Doch die Grenze zwischen umsatzsteuerpflichtigen und umsatzsteuerfreien Verkäufen auf eBay ist nicht immer so einfach zu ziehen. Deshalb musste sich jetzt auch der Bundesfinanzhof mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Frau, die mehr als 140 Pelzmäntel über eBay verkauft hatte, unternehmerisch tätig ist und somit eine Umsatzsteuerpflicht besteht.
Klägerin verkaufte 140 Pelzmäntel aus der angeblichen Privatsammlung der Schwiegermutter
Geklagt hatte in dem vorliegenden Fall eine selbstständige Finanzdienstleisterin, die in den Jahren 2004 und 2005 über zwei „Verkäuferkonten“ bei der Online-Handelsplattform eBay 140 Pelzmäntel verkauft hatte. Durch diese Verkäufe nahm die Klägerin rund 90.000 Euro ein, führte aber keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Nachdem das Finanzamt durch eine anonyme Anzeige von der Sache Wind bekommen hatte, setzte es nachträglich Umsatzsteuer für die Verkäufe fest.
Die Klägerin berief sich hingegen darauf, dass der Verkauf einer privaten Sammlung keine unternehmerische Tätigkeit darstelle und somit auch keine Umsatzsteuer abgeführt werden müsse. Laut Aussagen der Klägerin stammten nämlich sämtliche Pelzmäntel aus der privaten Pelzmantelsammlung der verstorbenen Schwiegermutter, deren Haushalt sie aufgelöst hatte. Die unterschiedlichen Größen der Pelzmäntel erklärte die Klägerin damit, dass sich eine Kleidergröße im Laufe der Zeit ändern kann.
Bundesfinanzhof hebt das Urteil der Vorinstanz auf
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juli 2012, Az. 14 K 702/10) hatte der Klage auch zunächst stattgegeben, da es der Ansicht war, dass die Klägerin nicht unternehmerisch tätig wurde und daher auch keine Umsatzsteuer abführen müsse. Doch der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 12. August 2015, Az. XI R 43/13) war anderer Auffassung und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Denn die obersten Finanzrichter kamen zu dem Ergebnis, dass die Klägerin in dem vorliegenden Fall entgegen der Einschätzung des Finanzgerichts sehr wohl unternehmerisch tätig geworden ist.
In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht mit der Tätigkeit eines privaten Sammlers vergleichbar sei, da sie nicht eigene, sondern fremde Pelzmäntel veräußert hat. Außerdem war in Anbetracht der unterschiedlichen Pelzarten, -marken und Konfektionsgrößen für die Richter auch nicht erkennbar, welche Sammelthema überhaupt verfolgt worden sein soll. Ferner müsse auch berücksichtigt werden, dass es sich bei den verkauften Gegenständen nicht um reine Sammlerstücke wie etwa Münzen oder Briefmarken, sondern um Gebrauchsgegenstände handelte.
Bildnachweis: © Jürgen Priewe
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