Beiträge einer Risikolebensversicherung nicht als Werbungskosten bei Vermietungseinkünften absetzbar
Vermieter können die Schuldzinsen für die Finanzierung der Immobilie steuerlich geltend machen. Doch gilt das auch die Beiträge für eine mit dem Immobilienkredit in Verbindung stehende Risikolebensversicherung? Mit dieser Fragestellung musste sich unlängst das Finanzgericht Berlin-Brandenburg beschäftigen.
Wenn jemand einen Immobilienkredit aufnimmt, um damit sein selbst genutztes Eigenheim zu finanzieren, kann er die Kreditzinsen nicht von der Steuer setzen. Wer hingegen eine Immobilie nicht selbst bewohnt, sondern vermietet, hat mehr Glück und kann die Kreditzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Häufig ist es aber so, dass die Banken als Voraussetzung für die Vergabe eines Kredits den Abschluss einer Restschuldversicherung bzw. einer Risikolebensversicherung verlangen. Auf diese Weise kann sich die Bank gegen einen drohenden Kreditausfall absichern, falls der Kreditnehmer vor einer vollständigen Rückzahlung des Darlehens versterben sollte. Vor Gericht stritten ein Vermieter und das Finanzamt darüber, ob sich der Werbungskostenabzug auch auf die Beiträge für eine Risikolebensversicherung erstreckt, die von der Bank als Kreditsicherheit verlangt wird.
Risikolebensversicherung als Voraussetzung für die Darlehensgewährung
Der Kläger in dem vorliegenden Fall hatte bei einer Bank ein Darlehen zu Finanzierung und Sanierung einer Immobilie, die vermietet wurde, aufgenommen. Als Voraussetzung für Darlehensgewährung verlangte die Bank vom Kläger, den Abschluss einer Risikolebensversicherung und die Sicherungsabtretung der daraus folgenden Ansprüche. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2008 neben den Schuldzinsen auch die Beiträge für die Risikolebensversicherung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend. Das Finanzamt weigerte sich jedoch, die Beiträge für die Risikolebensversicherung als Werbungskosten anzuerkennen.
Risikolebensversicherung sichert kein betriebliches Risiko ab
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2014, Az. 6 K 6147/12) gab dem Finanzamt recht und wies die Klage des Vermieters als unbegründet ab. Nach Auffassung des Gerichts kommt ein Werbungskostenabzug für die Beiträge für die Risikolebensversicherung nicht in Betracht, da in diesem Fall kein betriebliches Risiko versichert wurde. Gefahren, die in der Person begründet sind, wie etwa das allgemeine Lebensrisiko, das Risiko zu erkranken oder das Risiko Opfer eines Unfalls zu werden, stellen grundsätzlich außerbetriebliche Risiken dar, weil sie der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, so die Richter. Beiträge für Versicherungen, die ein außerbetriebliches Risiko absichern, können aber nicht als Werbungskosten, sondern allenfalls als Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerlich berücksichtigt werden. Allerdings wurde gegen das Urteil Revision eingelegt, so dass sich demnächst auch der Bundesfinanzhof (Az. IX R 35/14) nochmals mit dieser Problematik auseinandersetzen muss.
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