Studiengebühren für private Fachhochschule nicht als Sonderausgaben absetzbar
Die Schul- und Studiengebühren für den Besuch einer allgemein- bzw. berufsbildenden Schule können von der Steuer abgesetzt werden. Gebühren, die für den Besuch einer privaten Fachhochschule gezahlt werden, fallen nicht unter diese Regelung. Das hat unlängst das Finanzgericht Münster entschieden.
Sonderausgabenabzug nur beim Besuch von allgemein- bzw. berufsbildender Schule
Eltern, die für den Schulbesuch eines Kindes, für das sie Anspruch auf Kindergeld haben, Gebühren zahlen, können gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 % der Ausgaben, maximal jedoch 5.000 Euro, als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine allgemein- bzw. berufsbildende Schule handelt. In dem vor dem Finanzgericht Münster verhandelten Verfahren stritten die Parteien darüber, ob beim Besuch einer private Fachhochschule die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug erfüllt sind.
In dem vorliegende Fall hatten Eltern geklagt, deren Tochter einen Bachelor-Studiengang an einer vom Land NRW als Fachhochschule anerkannten privaten Einrichtung absolvierte. Für den Besuch dieser Einrichtung bezahlten die Kläger im Wintersemester 2013/2014 Gebühren in Höhe von 3.555 Euro. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2013 machten die Kläger diese Aufwendungen als Sonderausgaben steuerlich geltend. Das Finanzamt weigert sich jedoch diese Aufwendungen als Sonderausgaben anzuerkennen mit der Begründung, dass die von der Tochter besuchte Schule keine allgemein- bzw. berufsbildende Schule sei. Gegen diese Entscheidung zogen die Eltern vor Gericht und argumentierten damit, dass ihre Tochter einen berufsbildenden Abschluss anstrebe und der von der Tochter belegte Studiengang auch allgemeinbildende Elemente enthalte.
Fachhochschule zählt nicht als allgemein- bzw. berufsbildender Schule
Das Finanzgericht Münster stellte sich auf die Seite des Finanzamts und wies die Klage als unbegründet ab (FG Münster, Urteil vom 14. August 2015, Az. 4 K 1563/15 E). Nach Auffassung des Gerichts kommt eine steuerliche Berücksichtigung der von den Klägern getragenen Studiengebühren nicht in Betracht, da die von der Tochter der Kläger besuchte private Fachhochschule keine von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG begünstigte Schule darstelle. Fachhochschulen sind grundsätzlich nicht als allgemeinbildende Schulen einzustufen, da als Bildungsziel nicht die Vermittlung von Allgemeinwissen, sondern von fachspezifischem Wissen im Vordergrund steht, so die Richter. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass im vorliegende Fall der von der Tochter belegte Studiengang auch allgemeinbildende Elemente aufwies. Auch das Argument, dass die Tochter einen berufsbildenden Abschluss anstrebe, ließen die Richter nicht gelten. Denn eine Fachhochschule vermittele keinen berufsbildenden Abschluss, sondern nur einen akademischen Grad, so das Gericht.
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