Kirchensteuer verstößt nicht gegen die Religionsfreiheit
Mitglieder der evangelischen Kirche und der römisch-katholischen Kirche müssen in Deutschland Kirchensteuer zahlen. Ein Ehepaar aus Rheinland-Pfalz wollte das nicht mehr hinnehmen und zog vor Gericht mit der Begründung, dass die Kirchensteuerpflicht gegen das Gebot der Religionsfreiheit verstoße. Doch die Klage des Ehepaares hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz sah in der Erhebung der Kirchensteuer keinen Verstoß gegen das Gebot der Religionsfreiheit.
Je nach Bundesland müssen Mitglieder der evangelischen Kirche und der römisch-katholischen Kirche acht oder neun Prozent der Einkommensteuer zusätzlich als Kirchensteuer entrichten. Ein Ehepaar aus Rheinland-Pfalz, beide Mitglieder der römisch-katholischen Kirche, wollte sich dagegen zur Wehr setzen und klagte gegen die Festsetzung der Kirchensteuer durch das Finanzamt. Die Kläger argumentierten damit, dass die Erhebung der Kirchensteuer die vom Grundgesetz gewährleistete Religionsfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletze. Außerdem verstoße die Kirchensteuer nach Ansicht der Kläger gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Kirchensteuer steht im Einklang mit dem Grundgesetz
Das Verwaltungsgericht Koblenz folgte der Argumentation der Kläger nicht und wies die Klage des Ehepaares als unbegründet zurück (VG Koblenz, Urteil vom 21. August 2015, Az. 5 K 1028/14). Nach Auffassung des Gerichts stehen die in Deutschland geltenden Vorschriften über die Erhebung einer Kirchensteuer sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Einklang. Religionsfreiheit ist gleichermaßen das Recht, einen Glauben haben zu dürfen, wie auch die Freiheit, einen religiösen Glauben nicht haben zu müssen. Gegen dieses Recht würde verstoßen, wenn ein Bürger entgegen seiner religiösen Überzeugung Kirchensteuer zahlen müsste. Da jeder Kirchenangehörige aber die Möglichkeit hat, aus der Kirche auszutreten und damit der Kirchensteuerpflicht zu entgehen, bleibt das Recht auf Religionsfreiheit gewahrt. Demgegenüber bewahre das Recht auf Religionsfreiheit die Kirchenangehörigen aber nicht generell vor der Erhebung von Kirchensteuern und sonstigen Abgaben, so das Gericht.
Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
Auch das Argument, der Gleichbehandlungsgrundsatz würde dadurch verletzt, dass die Mitglieder der verschiedenen Religionsgemeinschaften unterschiedlich behandelt würden, weil einige Religionsgemeinschaften keine Steuern erheben, ließ das Gericht nicht gelten. Augrund ihrer verfassungsrechtlich garantierten Autonomie dürfe jede Religionsgemeinschaft frei entscheiden, ob sie eine Kirchensteuer erhebt oder nicht. Für alle Gläubigern, die der Kirche treu bleiben und für die ein Kirchenaustritt nicht in Frage kommt, bedeutet das wohl oder übel, dass sie auch in Zukunft weiter Kirchensteuer zahlen müssen. Einen kleinen Trost gibt es aber immerhin: Steuerpflichtige können die gezahlte Kirchensteuer zumindest als Sonderausgabe von der Einkommensteuer absetzen.
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