Wie wirken sich negative Einlagezinsen steuerlich aus?
Das derzeitige Zinsniveau ist für Anleger alles andere als erfreulich. Die Anlagezinsen sind auf einem absoluten Tiefpunkt. Einige Banken gehen inzwischen sogar soweit, dass sie bei hohen Anlagesummen Strafzinsen berechnen. Der Anleger muss also noch drauf zahlen, wenn er der Bank sein Geld anvertraut. Für die betroffenen Anleger stellt sich dann natürlich die Frage, wie sich die negativen Einlagezinsen auf die zu versteuernden Kapitaleinkünfte auswirken. Dazu hat sich jetzt das Bundesfinanzministerium geäußert (BMF-Schreiben vom 27. Mai 2015, IV C 1 – S 2210/15/10001 :002; IV C 1 – S 2252/10/10006 :007).
Bisher war fraglich, ob die negativen Einlagezinsen zu negativen Kapitaleinkünften führen, die mit anderen positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden können. Dem hat das Bundesfinanzministerium nun aber einen Riegel vorgeschoben und klargestellt, dass es sich bei den negativen Einlagezinsen nicht um Zinsen in Sinne des § 20 Abs. 1 Nr, 7 EStG handelt, weil sie nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt werden. Somit ist auch eine Verrechnung mit anderen positiven Kapitaleinkünften nicht möglich.
Negative Einlagezinsen als Werbungskosten wirkungslos
Stattdessen sind die negativen Einlagenzinsen als eine von der Bank erhobene Verwahr- oder Einlagegebühr anzusehen, und somit steuerlich als Werbungskosten zu behandeln. Das ist für den Anleger natürlich nachteilig. Denn seit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 sind alle mit Kapitaleinkünften in Verbindung stehenden Werbungskosten bereits durch den Sparerpauschbetrag abgegolten. Über den Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro hinausgehende Werbungskosten können vom Anleger nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Da die negativen Einlagezinsen als Werbungskosten behandelt werden, verpufft somit ihre steuerliche Wirkung praktisch. Den Anlegern bleibt daher nicht anderes übrig, als darauf zu hoffen, dass die Zinsen bald wieder steigen. Dafür müsste aber erst einmal die Europäische Zentralbank den Leitzins wieder anheben.
Steuerliche Behandlung von zurückgezahlten Kreditbearbeitungsgebühren
In diesem BMF-Schreiben hat das Bundesfinanzministerium außerdem dazu Stellung genommen, wie die von den Banken erstatteten Kreditbearbeitungsgebühren steuerlich zu behandeln sind. In einem viel beachteten Urteil aus dem Jahr 2014 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsgebühren in Kreditverträgen unzulässig sind. Die Folge war, dass die betroffenen Kreditnehmer von den Banken die bereits gezahlten Bearbeitungsgebühren zuzüglich Zinsen zurückverlangen konnten. Laut Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei den Zinsen, die an die Kreditnehmer gezahlt wurde, aber um Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterliegen. Wurden von den Banken bereits Zinsen ohne Einbehalt von Kapitalertragsteuer zurückgezahlt, muss die fällige Steuer von den Banken nachträglich eingezogen werden.
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