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Unterhaltszahlungen an Flüchtlinge können von der Steuer abgesetzt werden

© Daniel Etzold - Fotolia.comDerzeit strömen so viele Flüchtlinge nach Deutschland wie selten zuvor. Oftmals fliehen sie vor den grausamen Bürgerkriegen in ihrem Heimatländern. Die Not dieser Menschen ist groß. Viele Deutsche haben das Bedürfnis, diesen Menschen zu helfen. Der Verein Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer weist nun darauf hin, dass Unterhaltszahlungen an Bürgerkriegsflüchtlinge unter bestimmten Voraussetzungen auch von der Steuer abgesetzt werden können.

Unterhaltszahlungen an Bürgerkriegsflüchtlinge als außergewöhnliche Belastung absetzbar

Das Bundesfinanzministerium zeigt Mitgefühl für das Leid der Bürgerkriegsflüchtlinge und gewährt denjenigen, die Bürgerkriegsflüchtige finanziell unterstützen Steuererleichterungen. Wenn ein Steuerpflichtiger Unterhalt an einen Bürgerkriegsflüchtling zahlt, können diese Zahlungen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Dies gilt ausnahmsweise auch dann, wenn die Person, die die Unterhaltszahlungen erhält, gar nicht zur Familie gehört, und der Unterstützer somit eigentlich nicht verpflichtet wäre, Unterhaltszahlungen zu leisten.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuererleichterung

Um diese Steuererleichterung in Anspruch nehmen zu können, müssen allerdings zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss die Person, die die Unterhaltszahlungen erhält, eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) haben. Zum anderen muss der Steuerpflichtige eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgeben, dass er alle erforderlichen Kosten zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Bürgerkriegsflüchtlings übernimmt.

Höchstgrenze für Unterhaltsleistungen

Wenn die beiden oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Steuerpflichtige an den Bürgerkriegsflüchtling geleistete Unterhaltszahlungen in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Allerdings gibt es für Unterhaltszahlungen eine Höchstgrenze. Diese Höchstgrenze wurde für das Jahr 2015 auf 8.472 Euro festgesetzt. Außerdem müssen die Ausgaben für den Lebensunterhalt des Bürgerkriegsflüchtlings nachgewiesen werden. Deshalb ist es wichtig alle Belege und Quittungen über die entsprechenden Ausgaben sorgfältig aufzubewahren, da diese auf Verlangen beim Finanzamt eingereicht werden müssen. Eine Ausnahme macht das Finanzamt aber, wenn der Bürgerkriegsflüchtling, der die Unterhaltszahlungen erhält, im selben Haushalt, wie die unterstützende Person lebt. Dann verzichtet das Finanzamt auf Einzelnachweise und erkennt stattdessen automatisch den Höchstbetrag an.

Bildnachweis: © Daniel Etzold – Fotolia.com