Wann bleiben Kindergartenzuschüsse des Arbeitgebers steuerfrei?
Damit Eltern Arbeit und Familie unter einen Hut bringen können, müssen sie sich um eine geeignete Kinderbetreuung kümmern. Diese Problematik haben inzwischen auch viele Arbeitgeber erkannt und gewähren ihren Mitarbeitern deshalb einen sogenannten Kindergartenzuschuss. Das Gute daran ist, dass dieser Kindergartenzuschuss unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei ist.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass ein Arbeitgeber gemäß § 3 Nummer 33 EStG, die Betreuung und Unterbringung der Kinder seiner Angestellten bezuschussen darf, ohne dass daraus eine Steuer oder Abgabenpflicht erwächst. Voraussetzung ist allerdings, dass der Kindergartenzuschuss zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Bei einer reinen Gehaltsumwandlung gilt die Steuerbefreiung nämlich nicht.
Kind darf noch nicht schulpflichtig sein
Eine weitere Voraussetzung für den steuerfreien Zuschuss für die Betreuung eines Kindes ist, dass das Kind noch nicht schulpflichtig ist. Ob für ein Kind Schulpflicht besteht, wird eigentlich durch das jeweilige landesrechtliche Schulgesetz geregelt. Aus Vereinfachungsgründen gilt aber seit diesem Jahr gemäß den Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 (R 3.33 Abs. 3 LStÄR 2015) die Regelung, dass der Kindergartenzuschuss steuerfrei gezahlt werden kann, solange das Kind noch nicht eingeschult wurde.
Sachleistungen und Geldleistungen werden steuerlich gefördert
Der Arbeitgeber hat die Wahl, in welcher Form er die Betreuung der Kinder seiner Mitarbeiter unterstützten will. Der steuerfreie Kindergartenzuschuss kann entweder in Form von Sachleistungen erbracht werden, beispielsweise in dem der Arbeitgeber eine betriebseigene Kita für die Kinder seiner Mitarbeiter einrichtet. Alternativ kann der Arbeitgeber mit einer Geldleistung auch die externe Unterbringung eines Kindes steuerfrei unterstützen. Der Arbeitnehmer muss das Geld dann aber für die Unterbringung und Betreuung des Kindes in einer geeigneten Einrichtung verwenden. Dazu gehören folgenden Einrichtungen:
- Kindergärten
- Kindertagesstätten
- Kinderkrippen
- Tages- oder Wochenmütter
- Ganztagspflegestellen
Wird hingegen jemand dafür bezahlt, das Kind zu Hause zu betreuen, entfällt die Steuerbefreiung. Ebenfalls nicht steuerbegünstigt sind Leistungen des Arbeitgebers für den Unterricht des Kindes.
Bei Barauszahlungen muss der Arbeitnehmer die sachgerechte Verwendung des Kindergartenzuschusses nachweisen. Der Arbeitgeber wiederum ist verpflichtet, den Originalbeleg zusammen mit den übrigen Lohnunterlagen für das Finanzamt aufzubewahren. Einen Höchstbetrag für den steuerfreien Kindergartenzuschuss hat der Gesetzgeber bislang übrigens nicht festgelegt.
Kinderbetreuungskosten in der Einkommensteuererklärung angeben
Der steuer- und sozialversicherungsfreie Kindergartenzuschuss ist nur eine Möglichkeit, wie berufstätige Eltern unterstützt werden können. Darüber hinaus haben Eltern auch die Möglichkeit, ihre Ausgaben für die Betreuung des Kindes in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Eltern können zwei Drittel der Aufwendungen für die Kinderbetreuung als Sonderausgaben steuerlich geltend machen, solange die Kinder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Anders als beim steuerfreien Kindergartenzuschuss gibt es allerdings eine Höchstgrenze von 4.000 Euro pro Kind. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass die Rechnung für die Kinderbetreuung nicht bar beglichen wird, sondern der Rechnungsbetrag muss auf das Konto des Betreuers überwiesen werden.
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