Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen als verdeckte Gewinnausschüttung
Wenn ein Arbeitnehmer Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit erhält, sind diese gemäß § 3b steuerfrei. Für Gesellschafter-Geschäftsführer gilt hingegen eine Sonderregelung. Falls eine GmbH mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge vereinbart, handelt es sich dabei aus steuerlicher Sicht in den meisten Fällen um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Das wird durch ein aktuelles Urteil (FG Münster, Urteil vom 14. April 2015, Az. 1 K 3431/13 E) des Finanzgerichts Münster bestätigt.
In dem hier verhandelten Verfahren stritten die Parteien darüber, wie die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die einem Gesellschafter-Geschäftsführer gewährt wurden, steuerlich zu behandeln sind. Geklagt hatte der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die Komponenten für EDV-Systeme vertrieb. Neben dem Kläger waren nur noch zwei bis drei Auszubildende und eine Aushilfe für das Unternehmen tätig. Im Geschäftsführervertrag vereinbarten die GmbH und der Kläger die Zahlung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags und Nachtarbeit neben dem Grundgehalt. Auf Grundlage dieser Vereinbarung erhielt der Kläger in den Streitjahren 2009 – 2011 insgesamt Zuschläge in Höhe von rund 37.600 Euro ausbezahlt.
Finanzamt behandelt Zuschläge als Kapitaleinkünfte
In seiner Einkommensteuererklärung deklarierte der Kläger diese Zuschläge als steuerfreien Arbeitslohn im Sinne des § 3b EStG. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung im Jahr 2012 kam das Finanzamt jedoch zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Zuschlägen um eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG handelt. Daraufhin änderte das Finanzamt die Steuerbescheide für die Jahre 2009 – 2011 dahin gehend ab, dass es die Zuschläge nun als Kapitaleinkünfte bewertete, und der Abgeltungsteuer unterwarf. Nach erfolglosem Einspruch klagte der Gesellschafter-Geschäftsführer und argumentierte damit, dass für den wirtschaftlichen Erfolg der GmbH ein Import von Waren aus China wichtig sei und deshalb für einen reibungslosen und ressourcenschonenden Ablauf des Wareneinkaufs besondere Arbeitszeiten unumgänglich wären. Die von ihm geleisteten Überstunden lägen somit im betrieblichen Interesse.
Gericht sieht keine betriebliche Veranlassung für die Zuschläge
Das Finanzgericht Münster folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage als unbegründet zurück. Wenn eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine gesonderte Vergütung für die Ableistung von Überstunden zahlt, liegt aus steuerlicher Sicht in den meisten Fällen eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, so das Gericht. Denn eine derartige Vergütung widerspricht dem Gedanken, dass von einem Geschäftsführer ein besonderer Arbeitseinsatz, auch über die üblichen Arbeitszeiten hinaus, verlangt werden kann. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Zahlung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge durch überzeugende betriebliche Gründe gerechtfertigt ist. In dem vorliegenden Fall kamen die Richter aber zu dem Schluss, dass keine betriebliche Notwendigkeit für die Zahlung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge an den Kläger bestand, sondern die Zahlung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Ein ordentlicher Kaufmann hätte die durch den Warenimport aus China bedingten ungewöhnlichen Arbeitszeiten direkt bei der Bemessung des Geschäftsführergehalts berücksichtigt, erklärten die Richter.
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