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Zivilprozesskosten sind nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

© apops - Fotolia.comMit der Frage, ob die mit einem Zivilprozess in Verbindung stehenden Kosten als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden können, mussten sich die deutschen Gerichte schon häufiger beschäftigen. Dabei vertraten die Gerichte in der Vergangenheit mitunter auch schon unterschiedliche Rechtsauffassungen. In einem aktuellen Rechtsstreit (BFH, Urteil vom 18. Juni 2015, Az. VI R 17/14) zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigem, vertrat der Bundesfinanzhof nun die Auffassung, dass die Kosten eines Zivilprozesses im Normalfall nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Damit kehrte der Bundesfinanzhof wieder zu seiner früheren Rechtssprechung zurück.

Klägerin beruft sich auf geänderte Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs

In dem hier verhandelten Verfahren ging es darum, ob die Prozesskosten infolge eines Erbschaftsstreits als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen sind. Die Mutter der Klägerin war im Jahr 2007 verstorben und hatte die Klägerin in dem aufgefundenen Testament als Alleinerbein eingesetzt. Da der Bruder der Klägerin aber die Rechtmäßigkeit des Testaments anzweifelte, kam es zu einem Rechtsstreit über mehrere Instanzen, den die Klägerin letzten Endes für sich entscheiden konnte.

Durch den vor Gericht ausgetragenen Erbschaftsstreit entstanden der Klägerin im Streitjahr 2010 Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.460,03 Euro und Gerichtskosten in Höhe von 3.866,55 Euro. Diese Kosten wurden der Klägerin weder von ihrem Bruder noch von dritter Seite erstattet. Die Klägerin begehrte deshalb eine Anerkennung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastungen und berief sich dabei auf die im Jahr 2011 geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 12. Mai 2011, Az.: VI R 42/10). Dieses Anliegen wurde vom Finanzamt jedoch abgelehnt.

Bundesfinanzhof kehrt zur früheren Rechtsprechung zurück

Vor Gericht hatte die Klägerin mit ihrem Begehren auch keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die von der Klägerin geltend gemachten Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG zu berücksichtigen sind. Zivilprozesskosten sind im Regelfall nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, da es an der Zwangsläufigkeit mangele, so der Bundesfinanzhof. Die Kosten eines Zivilprozesses könnten nur dann ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn der Prozess einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Lebensbereich betreffe. Mit dieser Entscheidung kehrte der Bundesfinanzhof zu seiner früheren Rechtssprechung zurück, von der er zwischenzeitlich mit dem Urteil von 2011 abgewichen war.

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