Bei Gewinneinkünften muss Steuererklärung in elektronischer Form eingereicht werden
Die elektronische Steuererklärung ist immer weiter auf dem Vormarsch. Doch noch haben die meisten Steuerpflichtigen die Wahl zwischen der Abgabe einer elektronische Steuererklärung oder einer Steuererklärung in Papierform. Doch das gilt nicht für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften. Diese sind gesetzlich verpflichtet, ihre Steuererklärung in elektronischer Form beim Finanzamt einzureichen. Dieser Vorschrift gilt auch, wie jetzt durch ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz bestätigt wurde, wenn der Steuerpflichtige nur geringfügige Gewinne mit seiner selbstständigen Tätigkeit erzielt hat.
Vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz stritt der Steuerpflichtige mit dem Finanzamt darüber, ob eine Steuererklärung in elektronischer Form zwingend erforderlich ist oder ob stattdessen auch eine Steuererklärung in Papierform abgegeben werden kann. Geklagt hatte ein Steuerpflichtiger, der nebenberuflich als Fotograf, Autor und Tauchlehrer selbstständig tätig war. Im Jahr 2011 wies das Finanzamt den Kläger erstmalig daraufhin, dass er aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit gemäß § 25 Abs. 4 S. 1 EStG zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung in elektronischer Form verpflichtet sei.
Kläger erzielt nur geringfügige Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Daraufhin beantragte der Steuerpflichtige beim Finanzamt, seine Steuererklärung auch weiterhin in Papierform abgeben zu dürfen, und argumentierte damit, dass seine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zukünftig nur bei rund 500 Euro pro Jahr liegen würden. Ferner lehne er die Übermittlung persönlicher Daten, insbesondere von Kontodaten und Einkommensverhältnissen, über das Internet generell ab, da er in der Vergangenheit bereits Opfer von Internetbetrügern geworden ist. Doch das Finanzamt zeigte sich wenig einsichtig für die Argumentation des Klägers und lehnte seinen Antrag auf künftige Abgabe von Einkommensteuererklärungen in Papierform ab. Denn es lägen laut Finanzamt keine hinreichenden Gründe für den ausnahmsweisen Verzicht auf eine elektronische Erklärungsabgabe vor. Der darauffolgende Einspruch blieb erfolglos.
Interesse des Staates an einer Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis überwiegt
Auch vor Gericht hatte der Kläger keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Juli 2015, Az. 1 K 2204/13) wies seine Klage als unbegründet zurück. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass das Einkommensteuergesetz die elektronische Form zwingend vorschreibt, wenn der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit mehr als 410 Euro betrage, und diese Form der Übermittlung für den Kläger auch nicht unzumutbar sei. Zu Gunsten einer Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis im Interesse des Staates müsse der Kläger das nach Ausschöpfung aller technischen Sicherheitsmaßnahmen noch verbleibende Restrisiko eines Hacker-Angriffs auf die übermittelten Daten in kauf nehmen. Außerdem könne eine absolute Sicherheit der Daten auch bei einer Speicherung in Papierform nicht gewährleistet werden, da diese beispielsweise bei einem Einbruch in die Wohnung gestohlen werden können.
Bildnachweis: © Jürgen Fälchle – Fotolia.com
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