Bausparverträge sind beim Vermögen eines Unterhaltspflichtigen einzubeziehen
Ob Unterhaltsleistungen gegenüber einer unterhaltsberechtigten Person als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar sind, hängt davon ab, wie viel Vermögen der Unterhaltsempfänger besitzt. Bei der Berechnung des Vermögens des Unterhaltsempfängers müssen auch Verträge mit fester Laufzeit wie Prämien- und Bausparverträge miteinbezogen werden. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG Münster, Urteil vom 10. Juni 2015, Az. 9 K 3230/14 E).
Unterhaltsempfänger darf nur über ein geringes Vermögen verfügen
Das deutsche Einkommensteuerrecht sieht vor, dass Unterhaltsleistungen gegenüber unterhaltsberechtigten Personen wie etwa Kindern oder Eltern nach § 33a ESTG als sogenannte außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen von der Steuer abgesetzt werden können. Voraussetzung für einen Steuerabzug ist jedoch, dass der Unterhaltsempfänger über kein oder nur ein geringes Vermögen verfügt. In dem hier verhandelten Verfahren stritten die Parteien darüber, welche Vermögenswerte bei der Berechnung des Vermögens zu berücksichtigen sind.
Geklagt hatte ein Ehepaar, dass Unterhaltszahlungen an den gemeinsamen Sohn leistete, der im Streitjahr 2012 das 25. Lebensjahr vollendet hatte. Das Vermögen des Sohnes belief sich auf rund 27.000 Euro. Zu den Vermögenswerten im Besitz des Sohnes gehörten ein Bausparvertrag, ein Prämiensparvertrag, mehrere Wachstumssparverträge mit fester Laufzeit und in geringem Umfang auch Aktien. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 machten die Kläger Unterhaltsaufwendung in Höhe von 9.122,69 Euro steuerlich geltend.
Finanzamt verweigert Steuerabzug wegen zu hohem Vermögen
Das Finanzamt verweigerte jedoch den Steuerabzug für die von den Klägern erbrachten Unterhaltsleistungen, mit der Begründung, dass das Vermögen des Sohnes zu hoch sei. Dabei nahm das Finanzamt Bezug auf die vom Bundesfinanzhof festgelegte Grenze in Höhe von 15.500 Euro, bei deren Überschreiten ein Vermögen nicht mehr als gering einzustufen ist.
Nach erfolglosem Widerspruch gegen den Steuerbescheid reichten die Eltern Klage ein und argumentierten damit, dass ein Großteil des Vermögens nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung stand. Die Kläger erklärten, dass der Bausparvertrag noch nicht zuteilungsreif war, die im Jahr 2012 abgeschlossenen Wachstumssparverträge erst im Folgejahr kündbar gewesen wären und eine vorzeitige Kündigung des Prämiensparvertrags dazu geführt hätte, dass ein nicht unerheblicher Teil des Prämiensatzes entfallen wäre. Das für den Lebensunterhalt einsetzbare Vermögen des Sohnes bezifferten die Kläger daher nur auf 8.000 Euro.
Vermögen ist unabhängig von der Anlageart zu bewerten
Doch das Finanzgericht Münster folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage als unbegründet ab. Das Finanzgericht Münster bestätige die Einschätzung des Finanzamts, dass das Vermögen des Unterhaltsempfängers die Grenze von 15.500 Euro überschreitet, und damit nicht mehr als gering einzustufen sei. Wie hoch das Vermögen ist über das ein Unterhaltsempfänger verfügt, ist grundsätzlich unabhängig von der Anlageart nach dem Verkehrswert zu entscheiden, so die Richter des Finanzgerichts. Entscheidend ist das Nettovermögen, also der Wert der aktiven Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden des Unterhaltsempfängers. Der Umstand, dass eine vorzeitige Kündigung der Verträge mit finanziellen Einbußen verbunden wäre, führt nicht dazu, das diese bei der Ermittlung des Vermögenswertes außer Acht bleiben können.
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