Beseitigung eines Ölschadens ist keine Nachlassverbindlichkeiten
Nachlassverbindlichkeiten können vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden und reduzieren damit die vom Erben zu zahlende Erbschaftsteuer. Nicht zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten gehören die Aufwendungen für die Beseitigung eines Ölschadens. Dies hat unlängst das Finanzgericht Münster (FG Münster, Urteil vom 30. April 2015, Az. 3 K 900/13 Erb) entschieden.
Ölschaden wurde erst nach dem Tod des Erblassers bemerkt
Der Kläger in dem hier verhandelten Verfahren hatte zusammen mit zwei weiteren Erben ein Grundstück von seinem verstorbenen Onkel geerbt. Auf diesem Grundstück befand sich ein Zweifamilienhaus, in dem der Erblasser bis zu seinem Tod eine Wohnung selbst bewohnt und die andere Wohnung vermietet hatte. Beheizt wurde die Immobilie durch eine Ölheizung. Noch vor seinem Tod hatte der Erblasser Heizöl bezogen. Eine veränderte Heizölqualität hatte jedoch zur Folge, dass der Schlauch der Heizölanlage mit Ölschlamm verschmutzt wurde und das Öl deshalb nicht mehr richtig angesaugt werden konnte. Das führte dazu, dass sich das Öl zuerst in einem Tank sammelte und dann austrat und zentimeterhoch im Ölauffangraum stand. Der Schaden wurde aber erst nach dem Tod des Erblassers bemerkt. Daraufhin beauftragten die Erben eine Firma mit der Beseitigung des Schadens. Der Kläger machte ein Drittel der angefallenen Kosten als Nachlassverbindlichkeiten steuerlich geltend. Das Finanzamt weigerte sich jedoch, die Aufwendungen für die Beseitigung des Ölschadens als Nachlassverbindlichkeiten anzuerkennen.
Finanzgericht weist Klage des Erben ab
Das Finanzgericht Münster gab dem Finanzamt recht und wies die Klage des Erben als unbegründet ab. Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster handelt es bei den Aufwendungen des Klägers für die Beseitigung des Ölschadens nicht um abziehbare Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass die Tatsache, dass der Erwerb von ungeeignetem Öl durch den Erblasser, ursächlich für die Entstehung des Schadens und die daraus resultierenden Kosten war, reiche für den Abzug der Aufwendungen als Nachlassverbindlichkeiten nicht aus.
Ein Abzug von Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln an einer geerbten Immobilie kommt nur dann in Betracht, wenn der Erblasser bereits vor seinem Tod aufgrund einer bestehenden öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtung hätte tätig werden müssen. Im vorliegenden Fall ist aber weder eine öffentlich-rechtliche Aufforderung zur Entfernung des Öls ergangen noch konnte das Gericht eine privatrechtliche Verpflichtung des Erblassers gegenüber der im selben Objekt wohnenden Mieterin feststellen. Denn das Gericht hatte erhebliche Zweifel daran, dass der Schaden bereits am Todestag vorlag, da der Austritt des Öls erst ein halbes Jahr nach dem Todestag des Erblassers bemerkt worden war. Eine Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
Bildnachweis: © Jürgen Priewe
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