Betreuungsgeld ist verfassungswidrig
Das häufig als Herdprämie verschriene Betreuungsgeld sah sich schon vor seiner Einführung mit Kritik von allen Seiten konfrontiert. Doch jetzt kam der Paukenschlag. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Betreuungsgeld sogar verfassungswidrig ist. Hintergrund ist, dass der Bund bei der Einführung des Betreuungsgeldes seine Kompetenzen überschritten hat.
Gesetzgebungskompetenz für Betreuungsgeld liegt nicht beim Bund
Das Betreuungsgeld wurde trotz heftiger Kritik im August 2013 von der Bundesregierung eingeführt. Besonders die CSU hatte sich damals für das Betreuungsgeld starkgemacht. Nun aber hat das Bundesverfassungsgericht das Betreuungsgeld gekippt, da es nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dabei ging es aber nicht um die inhaltliche Frage, ob ein Betreuungsgeld in dieser Form sinnvoll oder sozial gerecht ist, sondern ausschließlich um formale Fehler beim Gesetzgebungsprozess. Die Karlsruher Richter kamen einstimmig zu der Entscheidung (BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2015, Az. 1 BvF 2/13), dass die Kompetenz zur Einführung und Regelung des Betreuungsgeldes nicht beim Bund, sondern bei den Bundesländern liegt. Geklagt hatte das Bundesland Hamburg.
Die Verfassungsrichter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Bund nach Art. 72 Abs. 2 GG nur dann ein Gesetzgebungsrecht besitze, wenn dies für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet notwendig wäre. Dies ist bei der Regelung zum Betreuungsgeld aber nicht der Fall. Das Ziel eines bundesweit einheitlichen Förderungsniveaus von Familien mit Kleinkindern scheitert nicht zuletzt schon allein daran, dass es keine Anrechnungsvorschrift bezüglich des bereits in Bayern, Sachsen und Thüringen existierenden Landeserziehungsgelds gibt. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat zur Folge, dass die §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, nichtig sind.
Wie geht es mit dem Betreuungsgeld jetzt weiter?
Die bisherige Regelung sah vor, dass an Eltern, die Kleinkinder unter drei Jahren zu Hause betreuen und keinen öffentlich geförderten Betreuungsplatz in Anspruch nehmen, vom Staat ein Betreuungsgeld in Höhe von 150 Euro pro Monat gezahlt wird. Das Betreuungsgeld konnte für maximal 22 Monate bezogen werden. Die Bundesregierung hat angekündigt, dass trotz des Urteils des Bundesverfassungsgerichts ein Bestandsschutz für die bisherigen Bezieher des Betreuungsgeldes gelten soll. Das bedeutet, alle Familien, die bislang schon Betreuungsgeld bezogen haben, müssen den bereits ausgezahlten Betrag nicht zurückzahlen und erhalten die Leistungen sogar weiter bis zum Ende des Bewilligungszeitraums. Momentan zahlt der Bund Betreuungsgeld für rund 455.00 Kleinkinder. Neue Anträge auf Betreuungsgeld sollen von den Ämtern aber nicht mehr angenommen werden, da nun die Gesetzesgrundlage dafür fehlt.
Was jetzt mit den durch die Abschaffung des Betreuungsgeldes frei gewordenen finanziellen Mitteln geschehen soll, ist indes noch unklar. Bis Anfang September will sich die große Koalition darauf verständigen, wie diese Mittel in Zukunft eingesetzt werden sollen. Immerhin hatte der Bund rund eine Milliarde Euro pro Jahr für das Betreuungsgeld reserviert, die nun einem anderen Verwendungszweck zugeführt werden kann.
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