Fehler bei der elektronischen Steuererklärung
Menschen machen nun einmal Fehler. Da kann es auch passieren, dass der Steuerpflichtigen beim Ausfüllen seiner Steuererklärung versehentlich fehlerhafter Angaben macht. Der Steuerbescheid wird vom Finanzamt allerdings nur dann nachträglich zum Vorteil des Steuerpflichtigen korrigiert, wenn diesen an dem Fehler kein grobes Verschulden trifft. Der Bundesfinanzhof hat aber unlängst entschieden, dass diese Vorgabe bei elektronischen Steuererklärungen zugunsten des Steuerpflichtigen etwas großzügiger auszulegen ist. Demnach muss bei schlichtem Vergessen einer Eintragung in der elektronischen Steuererklärung, der Steuerbescheid noch nachträglich vom Finanzamt geändert werden.
Bei grobem Verschulden keine nachträgliche Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen
In dem vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Verfahren hatte ein früherer Gesellschafter einer GmbH geklagt. Dieser hatte seinen Steuerberater mit der Erstellung seiner Steuererklärung für das Streitjahr 2007 beauftragt. Die Liquidation der GmbH führte beim Kläger zu einem Verlust in Höhe von 209.195 Euro. Der Kläger setzte seinen Steuerberater zwar über diesen Verlust in Kenntnis, doch dieser vergaß schlichtweg, den Betrag in das entsprechende Feld des EDV-Programms einzutragen. Da das Finanzamt von dem steuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust keine Kenntnis erlangt hat, veranlagte es den Kläger erklärungsgemäß.
Nachdem der Fehler aufgefallen war, beantragte der Kläger im Jahr 2011, eine nachträgliche Berücksichtigung des Verlustes. Dies wurde jedoch vom Finanzamt abgelehnt, mit dem Verweis auf § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wonach eine nachträgliche Änderung des Steuerbescheides nur möglich ist, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden zur Last gelegt werden kann.
Besonderheiten der elektronischen Steuererklärung müssen berücksichtigt werden
Das Finanzgericht Münster (FG Münster, Urteil vom 23. Januar 2014, Az. 8 K 2198/11 F) hatte die Klage zunächst als unbegründet abgewiesen. Zwar treffe den Kläger selbst kein grobes Verschulden an dem verspäteten Bekanntwerden des Verlustes, doch müsse er sich das grobe Verschulden seines Steuerberaters zurechnen lassen. Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 10. Februar 2015, Az. IX R 18/14) war aber andere Auffassung und hob das Urteil der Vorinstanz auf.
Der Bundesfinanzhof begründete seine Entscheidung damit, dass bei der Bewertung der Schuldhaftigkeit die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass am Computerbildschirm ein Überblick über die ausfüllbaren Felder der elektronischen Steuererklärung mitunter schwieriger zu erlangen sei, als in einer herkömmlichen Steuererklärung in Papierform. Bei dem hier unterlaufenen Fehler handelt es sich um einen unbewussten, mechanischen Fehler, welche jederzeit bei der Nutzung eines Steuerprogramms am Computer passieren könne, so die Richter des Bundesfinanzhofs. Derartige Übertragungs- oder Eingabefehler sind nicht als grob fahrlässig einzustufen, wenn sie auch bei sorgfältiger Arbeitsweise kaum vermeidbar sind.
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