Adoptionskosten werden vom Bundesfinanzhof nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt
Sind Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzbar? Mit Spannung wurde die Antwort des Bundesfinanzhofs auf diese Frage erwartet. Nun liegt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vor. Doch der Ausgang des Verfahrens ist für die Betroffenen als andere als erfreulich. Denn der Bundesfinanzhof sagt Nein zum Sonderausgabenabzug für Adoptionskosten.
Bundesfinanzhof hält an bisheriger Rechtssprechung fest
In der Vergangenheit hatte der Bundesfinanzhof in seinen Urteilen stets die Auffassung vertreten, dass Adoptionskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Doch dann gab es Hoffnung für alle Paare, die ein Kind adoptieren wollten. Denn im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen war nicht länger der III. Senat, sondern der VI. Senat des Bundesfinanzhofs für Fragen zur steuerlichen Absetzbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen zuständig. In einem vorangegangen Verfahren (BFH, Urteil vom 16. Dezember 2010, Az. VI R 43/10) hatte dieser bereits entschieden, dass die Kosten für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Der VI. Senat hatte daraufhin ins Auge gefasst, auch den Sonderausgabenabzug für Adoptionskosten zu erlauben.
Da er damit aber von der bisherigen Rechtsprechung abweichen würde, wurde die Frage, ob Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind, dem großen Senat des Bundesfinanzhofs zur Entscheidung vorgelegt. Mit dem jetzt veröffentlichten Urteil (BFH, Urteil vom 10. März 2015, Az. VI R 60/11; veröffentlicht am 8. Juli 2015) ist jedoch klar, dass in Hinblick auf die Nichtabzugsfähigkeit von Adoptionskosten die bisherige Rechtsprechung vom Bundesfinanzhof beibehalten wird.
Adoptionskosten sind nicht mit Krankheitskosten vergleichbar
Den Stein ins Rollen gebracht hat die Klage eines Ehepaares, das ein Kind aus Äthiopien adoptiert hatte. Aufgrund einer primären Sterilität waren die Kläger nicht in der Lage, leibliche Kinder zu zeugen. Künstliche Befruchtungsmethoden lehnte das Ehepaar aus ethischen und gesundheitlichen Gründen ab. Die mit der Adoption in Verbindung stehenden Aufwendungen in Höhe von rund 8.500 Euro machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung steuerlich geltend. Das Finanzamt weigerte sich jedoch, die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.
Nachdem zuvor bereits das Finanzgericht Baden-Württemberg die Klage abgewiesen hatte, hat nun auch der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Aufwendungen der Kläger für die Adoption des Kindes nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind. Der Bundesfinanzhof begründet seine Entscheidung damit, dass es sich bei den vorliegenden Aufwendungen nicht um Krankheitskosten handelt, da keine medizinische Leistung erbracht wurde und der Vorgang einer Adoption auch nicht mit einer solchen gleichgestellt werden kann. Vielmehr stehe bei einer Adoption das Wohl und die Fürsorge für ein elternloses Kind im Vordergrund und nicht die Beseitigung der Folgen einer Zeugungsunfähigkeit. Weiterhin sind die Kosten für die Adoption auch nicht aus anderen Gründen zwangsläufig, da der Entschluss zur Adoption nicht auf einer Zwangslage, sondern auf einer freiwilligen Entscheidung des Paares beruhte, so die Richter des Bundesfinanzhofs.
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