Bonuszahlungen der Krankenkasse wirken sich nicht auf den Sonderausgabenabzug aus
Krankenkassenbeiträge, die der Basisabsicherung dienen, gehören zu den Vorsorgeaufwendungen, und können als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Fraglich war bislang aber, wie sich die Leistungen der Krankenkasse, die im Rahmen eines sogenannten Bonusprogramms erbracht wurden, auf den Sonderausgabeabzug auswirken. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. April 2015, Az. 3 K 1387/14) hat jetzt entschieden, dass die von der Krankenkasse geleisteten Bonuszahlungen den Sonderausgabenabzug nicht mindern dürfen.
Streitfrage: Ist der Sonderausgabenabzug um Bonuszahlungen der Krankenkasse zu kürzen?
Viele Krankenkassen bieten heutzutage ein Bonusprogramm an. Wenn der Versicherte regelmäßig zum Zahnarzt geht, Mitglied im Fitnessstudio oder Sportverein ist und an Vorsorgeuntersuchungen teilnimmt, erhält er dafür im Gegenzug von seiner Krankenversicherung Bonuszahlungen. In dem vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz verhandelten Verfahren stritten die Parteien darüber, ob der Sonderausgabenabzug für Krankenkassenbeiträge um diese Bonuszahlungen zu kürzen ist.
In dem vorliegenden Fall hatte die Klägerin an dem Bonusmodell „Vorsorge PLUS“ ihrer Krankenkasse teilgenommen. Dieses Bonusprogramm sah vor, dass der Versicherte am Ende des Jahres einen Zuschuss von bis zu 150 Euro zu den Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, die privat zu zahlen und nicht im Versicherungsumfang enthalten sind, erhält, wenn er zuvor an bestimmten Vorsorgemaßnahmen wie beispielsweise Krebsvorsorgeuntersuchungen teilgenommen hat.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 machte die Klägerin, die in diesem Jahr ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt hatte, Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 2.663 Euro als Sonderausgaben steuerlich geltend. Das Finanzamt kürzte jedoch den Sonderausgabenabzug und begründete dies mit der Bonuszahlung in Höhe von 150 Euro, die die Klägerin von ihrer Krankenkasse erhalten hatte. Gegen den Einkommensteuerbescheid legte die Klägerin Einspruch ein und argumentierte, dass es sich bei der Zahlung der Krankenkasse nicht um eine Beitragsrückerstattung gehandelt habe, sondern um einen Zuschuss zu Gesundheitsmaßnahmen, die nicht im Versicherungsumfang enthalten sind. Das Finanzamt wies den Einspruch jedoch zurück.
Krankenkassenbeiträge sind in voller Höhe abzugsfähig
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hingegen gab der darauffolgenden Klage statt. Nach Ansicht des Finanzgerichts sind die Versicherungsbeiträge der Klägerin in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig und dürfen nicht um Bonuszahlungen der Krankenkasse gekürzt werden. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass eine Verrechnung der Versicherungsbeiträge mit den Bonuszahlungen der Krankenkasse eine „Gleichartigkeit“ voraussetze, die im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben ist. Denn die Bonuszahlung steht nicht in Zusammenhang mit dem Erlangen des Versicherungsschutzes, da alle Versicherungsnehmer unabhängig davon, ob sie an dem Bonusprogramm teilnehmen oder nicht, Anspruch auf die Leistungen der Versicherung haben. Eine Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
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