Kinderbetreuungskosten besser nicht bar bezahlen!
Wer jemanden damit beauftragt, seine Kinder zu betreuen, sollte diesen auf keinen Fall bar, sondern immer per Überweisung bezahlen. Andernfalls kann das Finanzamt den Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten verweigern. Wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 18. Dezember 2014, Az. III R 63/13, veröffentlicht am 3. Juni 2015) zeigt, gilt dies auch, wenn die betreuende Person im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses als sogenannter Minijobber tätig ist.
Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben
Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG können 2/3 der Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes, maximal jedoch 4.000 Euro pro Kind, als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Voraussetzung für einen Sonderausgabenabzug der Kinderbetreuungskosten ist allerdings, dass eine Rechnung ausgestellt wird und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers überwiesen wird. In dem vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Verfahren stritten die Parteien darüber, ob diese strengen Anforderungen auch bei einer im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellten Betreuungskraft gelten.
Da die Kläger in dem vorliegenden Fall beide berufstätig waren, engagierten sie in den Streitjahren 2009 und 2010 eine Teilzeitkraft für die Betreuung ihres dreijährigen Sohnes. Das Gehalt in Höhe von 300 Euro pro Monat wurde bar gezahlt. Im Februar 2011 meldeten die Kläger die Beschäftigung rückwirkend für die Streitjahre 2009 und 2010 im Haushaltsscheckverfahren bei der Minijobzentrale der Knappschaft Bahn-See an und zahlten einen Monat später die sich daraus ergebenden Abgaben in Höhe von 1.027,44 Euro nach. In der Einkommensteuererklärung für die Jahre 2009 und 2010 machten die Kläger jeweils 2/3 der jährlichen Kinderbetreuungskosten in Höhe von 3.600 Euro, also pro Jahr 2400 Euro, als Sonderausgaben steuerlich geltend. Das Finanzamt versagte jedoch den Sonderausgabenabzug für die Kinderbetreuungskosten, da die Dienstleistung nicht per Überweisung, sondern bar bezahlt wurde.
Keine Ausnahmeregelung für geringfügig Beschäftigte
Das Finanzgericht Niedersachsen (FG Niedersachsen, Urteil vom 20. März 2013, Az. 3 K 12356/12) hatte der Klage zunächst stattgegeben. Der Bundesfinanzhof legte jedoch strenge Maßstäbe an. Er hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Klage als unbegründet hat. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs besteht keine Erfordernis, bei geringfügig Beschäftigten andere Anforderungen an die Zahlungsabwicklung als bei Unternehmern zu stellen. Schließlich ist die Lohnzahlung auf das Konto auch bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern durchaus möglich und üblich, so die Richter des Bundesfinanzhofs. Folglich scheidet die Möglichkeit eines Sonderausgabenabzugs aufgrund der Barzahlung im vorliegenden Fall aus.
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