Zahnaufhellungen können umsatzsteuerfrei sein
Vom Zahnarzt durchgeführte Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei. Doch was ist mit Zahnbehandlung kosmetischer Natur wie etwa Zahnaufhellungen, auch bekannt als Bleaching? Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden (BFH, Urteil vom 19. März 2015, Az. V R 60/14), dass vom Zahnarzt durchgeführte Zahnaufhellungen ebenfalls umsatzsteuerfrei sein könnnen. Allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung
Für Heilbehandlungen, die von einem Zahnarzt durchgeführt werden, gilt gemäß § 4 Nr. 14 UStG eine Befreiung von der Umsatzsteuer. Bislang vertrat die Finanzverwaltung die Ansicht, dass diese Steuerbefreiung auf Zahnaufhellung nicht anzuwenden sei, da es sich um eine Maßnahme rein kosmetischer Natur handele. Der Bundesfinanzhof aber sieht das zumindest teilweise anders. Aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs geht hervor, dass Zahnaufhellungen umsatzsteuerfrei sein können. Allerdings gilt die Steuerbefreiung nur, wenn das Bleaching dazu dient, die negativen Folgen einer Vorbehandlung zu beseitigen.
In dem hier verhandelten Verfahren hatte eine Zahnarztpraxis im Anschluss an bestimmte medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen, wie beispielsweise Wurzelbehandlungen bei mehreren Patienten Zahnaufhellungen an zuvor behandelten Zähnen durchgeführt. Für das Bleaching berechnete die Zahnarztpraxis den betroffenen Patienten im Streitjahr 2005 ein Entgelt Höhe von 286 Euro und im Streitjahr 2007 ein Entgelt in Höhe von 226 Euro, jeweils ohne dafür Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen. In der Umsatzsteuererklärung wurden diese Leistungen als steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 14 UStG angegeben. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging das Finanzamt jedoch davon aus, dass die Zahnarztpraxis mit den Zahnaufhellungen umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht habe, und passte daraufhin die Steuerbescheide entsprechend an.
Bundesfinanzhof bestätigt Urteil der Vorinstanz
Der Bundesfinanzhof war anderer Ansicht als das Finanzamt und wies die Revision daher als unbegründet zurück. Damit bestätigte der Bundesfinanzhof das Urteil der Vorinstanz (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. Oktober 2014, Az. 4 K 179/10, die die von der Zahnarztpraxis durchgeführten Zahnaufhellungen als umsatzsteuerbefreite Leistungen eingestuft hatte. Der Bundesfinanzhof begründet seine Entscheidung damit, dass die Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 14 UStG nicht nur für solche Leistungen gilt, die unmittelbar der Diagnose, Behandlung oder Heilung einer Krankheit oder Verletzung dienen, sondern auch für die Leistungen, die erst als Folge der Behandlungen erforderlich werden. In dem vorliegenden Fall standen die durchgeführten Zahnaufhellungen in sachlichem Zusammenhang zu der medizinisch indizierten Vorbehandlung, weil sie deren negative Auswirkungen, nämlich die Verdunklung der Zähne wieder beseitigte.
Bildnachweis: © Photographee.eu – Fotolia.com
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