Steuerabzug bei Auslandsspenden
Spenden an eine im Inland ansässige gemeinnützige Organisation können als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Doch was ist, wenn an eine gemeinnützige Stiftung im EU-/EWR-Ausland gespendet wurde? Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Sonderausgabenabzug bei Spenden an eine gemeinnützige Stiftung im EU-/EWR-Ausland zulässig ist.
Finanzamt verweigert Sonderausgabenabzug für Spende an spanische Stiftung
In dem vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Verfahren hatte der Kläger eine Spende in Höhe von 15.000 Euro an die Fundaciò, eine Stiftung spanischen Rechts mit Sitz auf einer balearischen Insel, getätigt. Bei der im Jahr 2003 gegründeten Fundaciò handelt es sich laut ihrer Satzung um eine gemeinnützige Stiftung, die sich u.a. die Förderung der Lehre und der Erziehung, der Kunst und der Kultur sowie der Unterstützung von Personen, die aufgrund ihres physischen oder psychischen Zustandes die Hilfe Dritter benötigen, zum Ziel gesetzt hat.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2007 machte der Kläger für die Spende an die spanische Stiftung einen Sonderausgabenabzug gemäß § 10b EStG steuerlich geltend. Das Finanzamt verweigert jedoch den Sonderausgabenabzug. Das Finanzamt begründete dies damit, dass der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass die Voraussetzungen für einen Spendenabzug nach 10b EStG erfüllt seien. Denn der Kläger hatte dem Finanzamt nur eine Spendenbescheinigung vorgelegt, die sich am spanischen Recht orientierte.
Bundesfinanzhof präzisiert die Voraussetzungen für einen Spendenabzug
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2013, Az. 11 K 2439/10 E) als Vorinstanz hatte die Klage als unbegründet abgewiesen und auch die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 21. Januar 2015, Az X R 7/13) blieb ohne Erfolg. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass es bei einer Spende an eine in der EU oder im EWR ansässige Stiftung Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug nach § 10b EStG sei, dass der Steuerpflichtige Unterlagen vorlege, die eine Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung ermöglichen. Das Finanzamt sei nicht verpflichtet, die entsprechenden Informationen selbst einzuholen.
Spendenbescheinigung nach spanischem Recht reicht nicht aus
Außerdem reichte die vom Kläger vorgelegte Spendenbescheinigung, die sich am spanischen Recht orientierte, für den Bundesfinanzhof nicht aus. Aus unionsrechtlichen Gründen könne bei Auslandsspenden zwar nicht verlangt werden, dass die Spendenbescheinigung einer ausländischen Stiftung dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck nach § 50 EstDV (Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) entspreche. Dennoch gehöre zu den erforderlichen Bestandteilen der Spendenbescheinigung zumindest die Erklärung der ausländischen Stiftung, dass sie die Spende erhalten habe, den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck verfolge und die Spende satzungsgemäß einsetze, so der Bundesfinanzhof.
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