Voller Steuerabzug beim Arbeitszimmer eines Dirigenten
Der Gesetzgeber hat vor einiger Zeit die Möglichkeit, Aufwendung für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen, zu Lasten der Steuerpflichtigen stark eingeschränkt. Ein Steuerabzug in unbeschränkter Höhe ist heutzutage nur noch in Ausnahmefällen möglich. Vor Gericht konnte sich nun ein Dirigent das Recht erkämpfen, die Aufwendung für sein häusliches Arbeitszimmer in vollem Umfang von der Steuer abzusetzen.
Im Regelfall können Selbstständige für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch Aufwendungen in Höhe von maximal 1.250 Euro als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Der Gesetzgeber macht jedoch eine Ausnahme, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Selbstständigen bildet. Dann entfällt gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Halbs. 2 EStG die Begrenzung des Steuerabzugs auf 1.250 Euro und der Selbstständige kann die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer in vollem Umfang steuerlich geltend machen.
Streitfrage: Ist der Betriebsausgabenabzug für das Arbeitszimmer zu beschränken?
In dem hier verhandelten Verfahren (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. März 2015, Az. 6 K 610/14) stritten der Steuerpflichtige und Finanzamt darüber, ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet, und somit ein Steuerabzug in unbegrenzter Höhe möglich wäre. Geklagt hatte ein Dirigent, der für zwei Orchester tätig war, die von einem Förderverein und von einer Universität getragen wurden. Der Kläger war nicht nur für die künstlerische Leitung, sondern auch für organisatorische Aufgaben zuständig wie beispielsweise die Einplanung der Musiker, die Koordination der Proben und Auftritte sowie die gesamte Öffentlichkeitsarbeit. Bis auf die Proben und Auftritte wurden sämtliche Tätigkeiten von seinem häuslichen Arbeitszimmer aus durchgeführt.
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger für sein häusliches Arbeitszimmer Aufwendungen in Höhe von 4.329,26 Euro als Betriebsausgaben steuerlich geltend. Das Finanzamt erkannt davon jedoch nur 1.250 als abziehbare Betriebsausgaben an, da nach Ansicht des Finanzamts das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Klägers bildete. Nach erfolglosem Einspruch klagte der Dirigent gegen den Bescheid des Finanzamts mit der Begründung, dass bei der Tätigkeit eines Orchesterdirigenten im Gegensatz zum ausübenden Musiker das berufsprägende Moment nicht in der Aufführung selbst, sondern in der Erarbeitung und Konzeption der Aufführung liege.
Finanzgericht erlaubt unbeschränkten Betriebsausgabenabzug
Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der Klage des Dirigenten statt. Nach Ansicht des Gerichts hat das Finanzamt den Steuerabzug zu Unrecht eingeschränkt. Denn nach Würdigung aller Umstände kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass der inhaltliche Schwerpunkt der vom Kläger erbrachten Leistung seinem häuslichen Arbeitszimmer zuzuordnen ist. Neben den Verwaltungstätigkeiten habe auch die künstlerische Leitung der Orchester zu großen Teilen, so etwa die Auswahl der Stücke oder das Einstudieren der Partituren, im häuslichen Arbeitszimmer des Klägers stattgefunden. Demgegenüber rücken die vom Kläger vor Ort erbrachten Dirigentenleistungen ganz eindeutig in den Hintergrund.
Bildnachweis: © Jürgen Fälchle – Fotolia.com
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