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Grunderwerbsteuer bei vorschneller Aufteilung des Erbes

Park mit BrunnenWenn eine Erbengemeinschaft mehrere Grundstücke erbt, sollte die Aufteilung der Grundstücke wohlüberlegt sein. Denn bei einem späteren Tausch der Grundstücke fällt Grunderwerbsteuer an, da die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG in diesem Fall nicht greift. So hat es unlängst das Finanzgericht Rheinland Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. April 2015, Az. 4 K 1380/13) entschieden.

In dem hier verhandelten Verfahren war der Kläger Teil einer Erbengemeinschaft. Er hatte zusammen mit seinen beiden Geschwistern und dem Großvater mehrere in der Südpfalz gelegene Grundstücke von der verstorbenen Großmutter geerbt. Im Zuge der Erbauseinandersetzung der Erbengemeinschaft wurden zwei Grundstücke auf den Kläger und seine beiden Geschwister übertragen. Dadurch wurden der Kläger und seine beiden Geschwister je zu einem Drittel Miteigentümer an den zwei Grundstücken. Später tauschten der Kläger und seine zwei Geschwister ihre Miteigentumsanteile, was dazu führte, dass der Kläger Alleineigentümer eines der beiden Grundstücke wurde. Daraufhin verlangte das Finanzamt vom ihm eine Grunderwerbsteuer in Höhe von rund 1.900 Euro.

Gegen den Bescheid des Finanzamts legte er zunächst Einspruch und dann Klage ein, mit der Begründung, dass der Grundstückserwerb gemäß § 3 Nr. 3 GrEStG steuerfrei sei, da die zwei Grundstücke einer Erbengemeinschaft gehört hätten. Der Kläger argumentierte, dass die beiden Grundstücke den Geschwistern damals nur deshalb zu je einem Drittel übertragen worden sind, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar war, wer dort bauen werde. Mit dem später erfolgten Tauschvorgang sei dann lediglich dem Willen des Großvaters folge geleistet wurden, der jedem seiner Enkel die Möglichkeit offen halten wollte, auf einem der geerbten Grundstücke ein Eigenheim zu errichten.

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG ist nicht anwendbar

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz war jedoch anderer Ansicht und wies die Klage als unbegründet ab. Nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hat das Finanzamt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG zu Recht versagt. Denn gemäß § 3 Nr. 3 GrEStG ist der Erwerb eines Grundstücks nur unter der Voraussetzung steuerfrei, dass das Grundstück vor der Übertragung des Eigentums zum ungeteilten Nachlass gehört habe bzw. von der Erbengemeinschaft übertragen worden sei. Aus diesem Grund sei bei der Erbauseinandersetzung, infolgedessen die zwei Grundstücke auf den Kläger und seine beiden Geschwister zu je einem Drittel übertragen worden sind, zunächst auch keine Grunderwerbsteuer angefallen.

Mit dieser Übertragung sind die Grundstücke allerdings aus dem Nachlass ausgeschieden. Danach waren weder der Kläger noch seine Geschwister an den Willen des Großvaters oder der Erbengemeinschaft rechtlich gebunden und hätten ihre Miteigentumsanteile ebenso anderweitig verkaufen können. Deshalb waren bei dem später erfolgten Tausch der Grundstücke die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG nicht mehr erfüllt.

Bildnachweis: © jes2uphoto – Fotolia.com

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