Selbst erbrachte Pflegeleistungen sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Pflegende Angehörige können bestimmte mit der Pflege des Angehörigen in Verbindung stehende Kosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Nicht darunter fallen von dem Angehörigen selbst erbrachte Pflegeleistungen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster (FG Münster, Urteil vom 15. April 2015, Az. 11 K 1276/13) hervor.
Streitfrage: Welche Kosten für die Pflege zählen als außergewöhnliche Belastungen?
In dem vorliegenden Fall hatte eine Ärztin geklagt, die ihren schwer erkrankten Vater, der Pflegestufe 2 hatte, pflegte. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin für die Pflege ihres Vaters außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt 54.612 Euro steuerlich geltend. Diese setzten sich zusammen aus den von der Klägerin kalkulierten Pflegekosten in Höhe von 53.712 Euro und zusätzlich angefallenen Fahrtkosten in Höhe von 900 Euro. Die Pflegekosten ermittelte die Klägerin, indem sie den für Krankenhausärzte im Bereitschaftsdienst geltenden Stundensatz in Höhe von 29,84 Euro ansetzte und diesen mit einer wöchentlichen Pflegezeit von 45 Stunden und einer Wochenanzahl von 40 multiplizierte. (45 Stunden x 40 Wochen x 29,84 Euro = 53.712 Euro). Das Finanzamt berücksichtige allerdings nur den Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) in Höhe von 924 Euro. Darüber hinausgehend geltend gemachte außergewöhnliche Belastungen erkannte das Finanzamt nicht an, mit der Begründung, dass Pflegeeigenleistungen nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten.
Nur Geldausgaben und Zuwendungen von Sachwerten als außergewöhnliche Belastungen
Gegen die Entscheidung des Finanzamts legte die Ärztin Klage ein. Sie begründete die Klage damit, dass es ihr nicht zum Nachteil gereichen dürfe, dass sie selbst die Pflege ihres Vaters übernommen hat und kein Pflegedienst beauftragt wurde. Das Finanzgericht Münster war jedoch anderer Ansicht und wies die Klage der Ärztin als unbegründet ab. Nach Auffassung des Finanzgerichts sind selbst erbrachten Leistungen grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, weil der Gesetzeswortlaut des § 33 Abs. 1 Satz 1 EStG nur „Aufwendungen“ erfasse. Dazu zählen nur Geldausgaben und Zuwendungen von Sachwerten, nicht jedoch unentgeltlich erbrachte eigene Arbeitsleistungen. Eine andere Beurteilung würde laut Gericht dem subjektiven Nettoprinzip widersprechen. Ferner sind die von der Klägerin zusätzlich geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 900 Euro durch den Pflegepauschbetrag bereits vollständig abgegolten.
Bildnachweis: © Jürgen Priewe
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