Bürgschaftsaufwendungen eines GmbH-Geschäftsführers sind keine Werbungskosten
Wenn der Geschäftsführer einer GmbH aufgrund einer angestrebten Beteiligung an der GmbH eine Bürgschaft für diese übernommen, kann er die daraus resultierenden Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit steuerlich geltend machen. Das hat unlängst das Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.November 2014, Az. 15 K 3006/13 E) entschieden.
In dem hier verhandelten Verfahren hatte ein GmbH-Geschäftsführer geklagt, der zugunsten der GmbH zwei selbstschuldnerische Bürgschaften im Umfang von insgesamt knapp 1,5 Millionen DM übernommen hatte. Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer erhielt der Kläger ein festes Monatsgehalt in Höhe von 10.000 DM zuzüglich Weihnachtsgeld und für den Fall, dass die GmbH einen Steuergewinn von mindestens 100.000 DM erwirtschaften würde, eine Tantieme in Höhe von 50.000 DM. Der Kläger beabsichtigte auch, sich an der GmbH wesentlich zu beteiligen. Kurz nachdem der Kläger als Geschäftsführer der GmbH wieder abberufen worden war, ging diese insolvent. Die Schuldner der Gesellschaft nahmen ihn daraufhin als Bürgen in Anspruch. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die aus der Bürgschaft resultierenden Aufwendungen als nachträgliche Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit nach § 19 EStG steuerlich geltend. Das Finanzamt weigerte sich jedoch, die Bürgschaftsaufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen.
Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Finanzamt recht und wies die Klage des GmbH-Geschäftsführers als unbegründet ab. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass Werbungskosten mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen müssen. Im vorliegenden Fall sei jedoch kein hinreichender Zusammenhang gegeben. Denn die Übernahme der Bürgschaft ist nach Ansicht des Gerichts nicht maßgeblich durch die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der GmbH veranlasst gewesen. Dagegen spricht, dass die Bürgschaft in Millionenhöhe das Jahresgehalt als Geschäftsführer um ein Vielfaches überstiegen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund der angestrebten Beteiligung an der Gesellschaft gebürgt habe. Eine Berücksichtigung der Bürgschaftsaufwendungen nach § 17 EStG komme jedoch ebenfalls nicht in Betracht, da die Beteilung letzten Endes nicht zustande gekommen ist.
Finanzgericht Düsseldorf weicht von Rechtsprechung des BFH ab
Mit seiner Entscheidung ist das Finanzgericht Düsseldorf in einem wesentlichen Punkt von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs abgewichen. Der Bundesfinanzhof hatte nämlich in einem vorangegangen Verfahren (BFH, Urteil vom 16. November 2011, Az. VI R 97/10) entschieden, dass ein Zusammenhang von Aufwendungen mit einer Beteiligung zur Wahrung des objektiven Nettoprinzips nur dann zu berücksichtigen ist, wenn die Aufwendungen auch tatsächlich steuermindernd zum Abzug gebracht werden können. Aufgrund der Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung hat das Finanzgericht Düsseldorf eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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