Betreiberin einer Kindertagesstätte ist freiberuflich tätig
Die Einkünfte, die mit dem Betrieb einer Kindertagesstätte erzielt werden, müssen natürlich versteuert werden. Fraglich war bisher nur, ob es sich hierbei um gewerbliche oder um freiberufliche Einkünfte handelt. Dazu hat der Finanzgericht Hamburg nun eine Entscheidung (FG Hamburg, Urteil vom 20. Januar 2015, Az. 3 K 157/14) getroffen.
Streitfrage: Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?
Das deutsche Steuerrecht kennt insgesamt sieben Einkunftsarten. Dazu gehören die gewerblichen Einkünfte und die freiberuflichen Einkünfte, die in der Praxis mitunter nicht so einfach zu unterscheiden sind. Dabei kann die Zuordnung zu einer dieser Einkunftsarten erhebliche Auswirkungen auf die Steuerlast haben. Denn Freiberufler haben gegenüber Gewerbetreibenden den Vorteil, dass sie keine Gewerbesteuer zahlen müssen. Auch in dem vorliegenden Fall ging es um die Streitfrage, ob die Klägerin freiberuflich oder gewerblich tätig ist.
Geklagt hat eine Diplom-Sozialpädagogin, die im Jahr 2006 eine Kindertagesstätte eröffnet hatte. In dieser Kindertagesstätte wurden im Streitzeitraum 2007 bis 2013 bis zu 45 Kinder in zwei Gruppen auf der Grundlage eines von der Klägerin entwickelten pädagogischen Konzepts betreut. Die Kinder in beiden Gruppen wurden jeweils von drei angestellten Erzieherinnen betreut. Darüber hinaus waren eine hauswirtschaftliche Kraft, eine Verwaltungsangestellte sowie eine Aushilfe im pädagogischen Bereich bei der Klägerin angestellt. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Klägerin gewerblich und nicht freiberuflich tätig sei und somit auch Gewerbesteuer zahlen müsse. Daraufhin erließ das Finanzamt Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre 2007 bis 2013. Das Finanzamt begründet dies damit, dass es an einer für eine freiberufliche Tätigkeit notwendigen Eigenverantwortlichkeit mangele. Denn bei der Anzahl der in der Kindertagesstätte betreuten Kinder könne der für eigenverantwortliche erzieherische Tätigkeit notwendige Kontakt der Leiterin zu den Kindern nicht mehr gegeben sein.
Eigenverantwortlichkeit als Voraussetzung für eine freiberufliche Tätigkeit
Mit ihrer Klage begehrte die Diplom-Sozialpädagogin eine Aufhebung der Gewerbesteuermessbescheide. Das Finanzgericht gab der Klage der Diplom-Sozialpädagogin statt. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit um eine freiberufliche Tätigkeit, so dass keine Gewerbesteuerpflicht besteht. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass es sich bei der Gruppenbetreuung von Kindern im Vorschulalter in einer Kindertagesstätte um eine erzieherische Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG handele. Ferner werde die Betreiberin einer Kindestagesstätte trotz der Beschäftigung fachlich vorgebildeter Mitarbeiter eigenverantwortlich tätig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn sie durch regelmäßige Kontrollen der Angestellten maßgeblich auf die Erziehung der Kinder einwirke und zusätzlich eine persönliche Beziehung zu den Kindern aufbaue. Die Richter gingen in dem vorliegenden Fall davon aus, dass diese Voraussetzung erfüllt sei, da die Klägerin durch ihre Mitarbeiter von allgemeiner Verwaltungstätigkeit und sonstigen nichtpädagogischen Arbeiten entlastet werde, so dass noch ausreichend Zeit für pädagogische Aufgaben zur Verfügung steht.
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