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Doppelte Haushaltsführung: Fahrzeit von einer Stunde ist zumutbar

© Karin Wabro - Fotolia.comIn den großen Städten Deutschlands kann es von den Randbezirken bis in die Innenstadt schon mal länger dauern. So auch in Hamburg. Wer deshalb eine Zweitwohnung in der Innenstadt unterhält, um schneller am Arbeitsplatz zu sein, kann aber keine finanzielle Unterstützung vom Fiskus erwarten. Denn die zusätzlichen Kosten für die Zweitwohnung können nicht von der Steuer abgesetzt werden. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Hamburg (FG Hamburg, Urteil vom 17. Dezember 2014, Az. 2 K 113/14) hervor.

Bei einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung darf der Steuerpflichtige gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG die Aufwendungen für eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Voraussetzung für eine steuerliche Absetzbarkeit ist allerdings, dass der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt in einem eigenen Hausstand außerhalb des Beschäftigungsortes hat und zusätzlich noch eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort unterhält, um seinen Arbeitsplatz von dort aus schneller zu erreichen. Genau das war in dem vorliegenden Fall allerdings strittig.

Streitfrage: Wann liegt ein Hausstand außerhalb des Beschäftigungsortes?

Die Klägerin in diesem Verfahren arbeitete in Hamburg und unterhielt in der Nähe ihrer Arbeitsstätte eine Zwei-Zimmer-Wohnung. Ihren Lebensmittelpunkt hatte die Klägerin aber nach eigenen Angaben in einer Umlandgemeinde, wo sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten in dessen Haus wohnte. Aufgrund der ungünstigen Verkehrsanbindung hatte die Klägerin ihre frühere Wohnung in Hamburg beibehalten und sie übernachtete dort drei bis viermal pro Woche. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2011 machte die Klägerin Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend, die jedoch vom Finanzamt nicht anerkannt wurden.

Mit ihrer Klage begehrte sie die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für die doppelte Haushalsführung. Das Finanzgericht Hamburg gab jedoch dem Finanzamt recht und wies die Klage ab. Nach Auffassung des Finanzgerichts waren die Voraussetzungen für eine doppelte Haushalsführung nicht erfüllt, da das Haus des Lebensgefährten nicht außerhalb des Beschäftigungsortes der Klägerin lag. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass unter dem Beschäftigungsort im steuerrechtlichen Sinne nicht nur die politische Gemeinde, sondern auch der Einzugsbereich der Gemeinde zu verstehen sei. Gerade in Ballungszentren wie Hamburg, wo die Wohnstätten der Arbeitnehmer zunehmend in die Randbezirke und über die politischen Grenzen einer Gemeinde hinaus verlagert würden, seien Fahrtzeiten von etwa einer Stunde üblich und ohne Weiteres zumutbar. In dem vorliegenden Fall war die Arbeitsstätte der Klägerin von dem Haus des Lebensgefährten ca. 36 km entfernt und selbst mit öffentlichen Verkehrsmitteln in nicht mehr als einer Stunde zu erreichen.

Bildnachweis: © Karin Wabro – Fotolia.com

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