Steuerpflichtige können keine zwei Arbeitszimmer absetzen
Steuerpflichtige, die keinen anderen Arbeitsplatz haben, können in begrenzten Umfang die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Doch was ist, wenn der Steuerpflichtige nicht nur ein Arbeitszimmer, sondern zwei Arbeitszimmer an verschiedenen Orten nutzt. Kann dann ein höherer Steuerabzug vorgenommen werden? Mit dieser Frage musste sich unlängst das Finanzgericht Rheinland Pfalz auseinandersetzen.
Wenn einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Allerdings gilt für den Steuerabzug normalweise eine Höchstgrenze von 1.250 Euro. Einzige Ausnahme: Wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, gilt diese Höchstgrenze nicht und die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind in vollem Umfang steuerlich absetzbar.
Streitfrage: Kann der Höchstbetrag bei zwei Arbeitszimmern zweimal ausgeschöpft werden?
In dem vorliegenden Fall erzielte der Kläger sowohl Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als auch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Kläger unterhielt zwei Wohnsitze, eine Wohnung in Rheinland-Pfalz und eine zweite Wohnung in Thüringen. In beiden Wohnungen hatte er ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 machte der Kläger Aufwendung für beide Arbeitszimmer in Höhe von insgesamt 2.575 Euro steuerlich geltend. Das Finanzamt erkannte aber nur die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 Euro an.
Entscheidung: Höchstbetrag kann nur einmal pro Jahr gewährt werden!
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2015, Az. 2 K 1595/13) gab dem Finanzamt recht und wies die Klage ab. Unstrittig war in dem vorliegenden Fall, dass ein Steuerabzug in unbeschränkter Höhe nicht in Betracht kommen kann, da das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers darstellt. Darüber hinaus war das Finanzgericht aber auch der Auffassung, dass der Höchstbetrag von 1.250 Euro trotz der zwei Arbeitszimmer nicht zweimal anzuwenden sei. Denn der Höchstbetrag sei personen- und objektbezogen und kann deshalb grundsätzlich pro Jahr nur einmal gewährt werden.
Darüber hinaus führten die Richter aus, dass ein Steuerpflichtiger der zwei oder mehr Arbeitszimmer unterhält, diese niemals zeitgleich nutzen kann. Eine Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Die Tatsache, dass der Höchstbetrag personen- und objektbezogen sei, kann sich mitunter aber auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirken. So hat der Bundesfinanzhof in einem vorangegangen Verfahren entschieden, dass auch einem Steuerpflichtigen, der nicht das ganze Jahr, sondern nur einige Monate ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, trotzdem der volle Höchstbetrag zusteht.
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