Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber
Erst kürzlich hatte die Polizei wieder deutschlandweit einen sogenannten Blitzmarathon veranstaltet. Dabei wurden über 90.000 Raser von der Polizei erwischt. Die Betroffenen werden sich über teure Bußgelder ärgern. Glücklich schätzen können sich diejenigen, bei denen der Arbeitgeber das Bußgeld zahlt. Doch welche steuerlichen Auswirkungen hat die Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber?
Übernahme von Bußgeld stellt Arbeitslohn dar
Arbeitnehmer wie Kurierfahrer oder Lkw-Fahrer sind für ihre Arbeitgeber auf Deutschlands Straßen unterwegs. Doch nicht immer halten sie sich dabei an die Verkehrsvorschriften. Der Druck Liefertermine einhalten zu müssen, führt häufig zu Geschwindigkeitsüberschreitungen, Falschparken oder Verstößen gegen die Lenkzeiten. Die fälligen Bußgelder zahlt dann oftmals der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter. Die Frage, ob die Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn anzusehen ist, wird heutzutage von der Finanzverwaltung generell mit Ja beantwortet. Das hat zur Folge, dass die Bußgeldzahlungen der Einkommensteuer unterworfen werden.
Bundesfinanzhof weicht von früherer Rechtssprechung ab
Lange Zeit war strittig, ob die Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn zu bewerten ist oder nicht. In der Vergangenheit hatte der Bundesfinanzhof, die Rechtsauffassung vertreten, dass die Übernahme des Bußgelds durch den Arbeitgeber keinen Arbeitslohncharakter aufweist, wenn dies aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers erfolgt ist. Der Bundesfinanzhof hatte dazu noch vor einigen Jahren entschieden (BFH, Urteil vom 7. Juli 2004, Az. VI R 29/00), dass kein Arbeitslohn vorliegt, wenn ein Paketzustelldienst aus ganz überwiegend betrieblichem Interesse die Verwarnungsgelder zahlt, die gegen bei ihm angestellte Fahrer aufgrund von Verstößen gegen das Halteverbot verhängt worden sind.
Mittlerweile aber ist der Bundesfinanzhof von seiner früheren Rechtsauffassung abgerückt. In einem späteren Verfahren (BFH, Urteil vom 14. November 2013, VI R 36/12) hatte der Bundesfinanz nämlich entgegen der vorherigen Rechtsprechung geurteilt, dass es als Arbeitslohn zu bewerten sei, wenn eine Spedition die Bußgelder übernimmt, die gegen bei ihr angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird jetzt generell von der Finanzverwaltung angewendet. Damit sind vom Arbeitgeber gezahlte Bußgelder grundsätzlich steuerpflichtig. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob der Arbeitgeber das rechtswidrige Verhalten, das zu dem Bußgeld geführt hat, angewiesen hat. Inzwischen wurde auch entschieden, dass dieses Urteil nicht nur auf die Einkommensteuer, sondern auch auf die Sozialversicherung anzuwenden ist.
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