Abgeltungssteuer: Trotz Günstigerprüfung kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten
Zum 1. Januar 2009 wurde in Deutschland die Abgeltungssteuer eingeführt. Seitdem werden alle Kapitaleinkünfte einem pauschalen Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25 % unterworfen. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Die Kapitaleinkünfte werden der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn das Finanzamt im Zuge einer Günstigerprüfung feststellt, dass dies beim Steuerpflichtigen zu einer niedrigen Steuerpflicht führt. Fraglich war jedoch, in welchem Umfang bei einer Günstigerprüfung Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Dazu liegt jetzt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 28. Januar 2015, Az. VIII R 13/13) vor.
Mit Einführung der Abgeltungssteuer wurde gleichzeitig auch die Möglichkeit eines Werbungskostenabzug bei Kapitaleinkünften stark eingeschränkt. Werbungskosten können nur noch über den Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Ein darüber hinausgehender Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist bei Anwendung der Abgeltungssteuer grundsätzlich nicht erlaubt. In dem jetzt verhandelten Fall musste der Bundesfinanzhof entscheiden, ob dieses Werbungskostenabzugsverbot auch dann gilt, wenn die Kapitaleinkünfte in Folge einer Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG nicht der Abgeltungssteuer, sondern der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden.
Sparerpauschbetrag oder tatsächliche Werbungskosten?
Die Klägerin in dem vorliegenden Fall hatte im Streitjahr 2009 neben Renteneinkünften auch noch Kapitaleinkünfte in Höhe von 30.238 Euro erzielt. Die 95 Jahre alte Klägerin hat die Verwaltung ihres Anlageportfolios an einen Treuhänder übergeben, der gleichzeitig auch ihr Betreuer war. Dafür zahlte sie im Streitjahr 2009 insgesamt 10.647 Euro an den Treuhänder. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Festlegung der von der Klägerin zu zahlenden Einkommensteuer 3.549 Euro als außergewöhnliche Belastung für die allgemeine Betreuung. Die restliche Vergütung, die mit der Verwaltung des Vermögens in Verbindung stand, wurde hingegen nur in Höhe des Sparerpauschbetrags von 801 Euro anerkannt. Da der persönliche Steuersatz der Klägerin nur bei 14,34 % lag, wurden die Kapitaleinkünfte nach einer Günstigerprüfung des Finanzamts nicht der Abgeltungssteuer, sondern der tariflichen Einkommensteuer unterworfen. Mit ihrer Klage begehrte die Seniorin die Anerkennung der tatsächlichen Werbungskosten.
Bundesfinanzhof hebt Urteil der Vorinstanz auf
Die Vorinstanz (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2012, Az. 9 K 1637/10) gab der Klage zunächst auch statt. Das Finanzgericht war der Ansicht, das Abzugsverbot für die tatsächlichen Werbungskosten verstoße gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und das objektive Nettoprinzip. Der Bundesfinanzhof bewertete die Rechtslage jedoch anders und hob das Urteil der Vorinstanz wieder auf. Der Bundesfinanzhof wies die Klage mit der Begründung ab, dass auch bei Anwendung des tariflichen Steuersatzes statt des Abgeltungssteuersatzes das Abzugsverbot für die tatsächlichen Werbungskosten nach § 20 Abs. 9 EStG weiterhin gelte. Der Bundesfinanzhof sah darin auch keinen Gleichheitsverstoß, da es sich bei der Günstigerprüfung ohnehin um eine begünstigende Sonderregelung für bestimmte Steuerpflichtige handelt, die zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt.
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